Homeoffice ist in den letzten Wochen von Beschäftigten auch genutzt worden, um an anderer Stelle „schwarz“ zu arbeiten. Untreue Mitarbeiter nutzen gern die Möglichkeit der eingeschränkten Überprüfung durch den Arbeitgeber dazu, in dieser Zeit doppelt Geld zu verdienen. Ist ein Mitarbeiter wiederholt nur schwer erreichbar oder entsprechenden Außengeräuschen nicht zu Hause, kann sich der Verdacht aufdrängen, dass der Mitarbeiter nicht im Homeoffice weilt, zwischendurch auch einer anderen Arbeit nach geht. Wer eine solche Vermutung hat, sollte den Verdacht durch ein Detektivbüro prüfen lassen. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass in fast allen Verdachtsfällen sich der Verdacht auch bestätigt hat. Die Folge: außerordentliche Kündigung, eventuell Rückforderung von Vergütung und gegebenenfalls Schadensersatz. Im Falle der Begründetheit können auch die Detektivkosten als Schadensersatzkosten geltend gemacht werden.

 

In der derzeitigen Pandemielage beantragen zahlreiche Arbeitgeber über die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld, wenn für die Arbeitnehmer keine oder nur ganz wenig Arbeit vorhanden ist.

 

Der Arbeitgeber stellt dabei zugleich einen schriftlichen Antrag des Kurzarbeitergeldes bei der Agentur für Arbeit. Denn er zahlt den (gekürzten) Lohn weiterhin an die Arbeitnehmer aus. Beim Arbeitnehmer kommt dann 60 % bzw. 67 %  des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts an. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nicht bis zum Monatswechsel, kommt der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern in Verzug. Neben dem pauschalen Schadensersatz kann er unter Umständen auch für Folgekosten verantwortlich gemacht werden, wenn er die Auszahlung an den Arbeitnehmer hinauszögert.

Das befürchtet eine branchenübergreifende Recherche der Tageszeitung WELT. Was als Absicherung und Überbrückung der Arbeitnehmer gedacht war, kommt bei diesen Ende April voraussichtlich nicht (rechtzeitig) an. Bei vielen Unternehmen ist die Kapitaldecke oder Priorisierung oftmals so angespannt, dass diese dann so lange das Kurzarbeiter-April-Gehalt nicht an die Arbeitnehmer auszahlen werden, solange sie nicht vorab vom Arbeitsamt das Geld erhalten haben.

Deutschland wird erst am 4. oder 5. Mai so richtig spürbar in der Krise ankommen. Dann wenn der Lohn nicht auf dem Konto ist, Mieten und laufende Überweisungen nicht ausgeführt werden.

Kurzarbeiter bekommen zum Monatswechsel insgesamt weniger ausbezahlt als sonst. Nicht selten können dann die Lebenshaltungskosten und sonstige Verpflichtungen nicht mehr getragen werden. In einem solchen Fall müssen Kurzarbeiter zusätzlich Hartz IV beantragen.

Mit Zugang einer schriftlichen Kündigung beginnt für den betroffenen Arbeitnehmer in der Regel eine 3-Wochen-Frist. Fällt er unter das Kündigungsschutzgesetz, muss er innerhalb dieser Frist Kündigungsschutzklage erheben. Ist die Frist versäumt, kann der Arbeitnehmer in den meisten Fällen gegen die Kündigung nichts mehr unternehmen, ganz egal ob die Kündigung ungerechtfertigt war oder nicht. Keinesfalls ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer der Kündigung nur widerspricht.