Zu spät zur Arbeit zu kommen rechtfertigt eine Abmahnung und gegebenenfalls sogar eine Kündigung.

Pünktlichkeit gilt nicht nur als Arbeitstugend, sondern wird grundsätzlich von allen Mitarbeitern eines Unternehmens vorausgesetzt. Denn Arbeitsleistung ist Bringschuld. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter die Arbeitsleistung vor Ort erbringen müssen.

Bei Stau oder schlechten Witterungsbedingungen muss der Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen treffen. Denn das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer selbst. Ist also ein Streik oder ein Unwetter angekündigt, muss er im Zweifel früher losfahren, um eine Verspätung zu verhindern.

Kommt der Arbeitnehmer zu spät, kann der Arbeitgeber einerseits den Lohn kürzen, außer im Tarifvertrag ist explizit etwas anderes vereinbart. Bei flexibleren Arbeitszeiten kann der Arbeitnehmer allerdings die versäumte Zeit auch nacharbeiten.

Aber ein zu spät kommen rechtfertigt grundsätzlich eine Abmahnung.

Nicht selten drohen bei internen Streitigkeiten externe Dienstleister damit, dass sie gar nicht Freelancer sind, sondern Arbeitnehmer mit den üblichen Prüfungskriterien der Weisungsabhängigkeit oder der festen Eingliederung in die betriebliche Organisation. Wenn das betreffende Unternehmen realiter der einzige Auftraggeber ist oder 5/6 des Umsatzes ausmachen, entscheiden die örtlichen Arbeitsgerichte, die ohnehin arbeitnehmerfreudig entscheiden, gegen den Arbeitgeber.

Bei der Suche nach neuen Mitarbeitern muss seit Januar 2019 zwischen drei Geschlechtern unterschieden werden. Suchen Sie künftig Personal, müssen Sie entweder ganz auf Geschlechtereinträge verzichten oder „xyz (m/w/d)“ inserieren, um nicht wegen Diskriminierung belangt zu werden. Auch der positive Geschlechtseintrag „inter“ ist zugelassen.

Verletzt ein Arbeitnehmer einen Kollegen während der Arbeit, kann der Verletzte kein Schmerzensgeld verlangen. Von diesem Grundsatz gibt es aber auch eine Ausnahme.

Bislang liegt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur als Pressemitteilung vor. Dort heißt es:

 

„Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten.“