Eine Entschädigung wegen nicht rechtmäßiger Videoüberwachung am Arbeitsplatz kommt nur dann in Betracht, wenn sie zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich macht, kann nach Ansicht des Gerichts nur aufgrund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind von Bedeutung die Tragweite des Eingriffs, der Anlass und die Beweggründe der Überwachung sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.

 

[Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.05.2019, Az. 2 Sa 214/18]