Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Wer eigenmächtig Urlaub nimmt oder verlängert, sollte nicht damit rechnen, dass sein Verhalten zunächst mit einer Abmahnung geahndet wird.

Eine fristlose kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn das abgemahnte Fehlverhalten des Arbeitnehmers zwar keine fristlose, wohl aber eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Diese Entscheidung traf das LAG Rheinland-Pfalz in einem entsprechenden Fall. Dort war der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, seine Arbeit um 9.00 Uhr aufzunehmen.

Ein Mitarbeiter war während der Arbeitszeit eingeschlafen. Der Arbeitgeber wertete dies als Arbeitszeitbetrug und wollte die fristlose Kündigung aussprechen. Das Arbeitsgericht Siegburg sah hierfür jedoch keine Grundlage, da eine fristlose Kündigung aufgrund der Verletzung der Pausenzeit nicht verhältnismäßig sei.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mischt sich in die Auswahlkriterien kirchlicher Arbeitgeber ein. Künftig ist es so, dass das Erfordernis einer Kirchenmitgliedschaft für Stellenbewerber Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein kann. Dabei ginge es nicht um die Einmischung in den Ethos kirchlicher Arbeitgeber, sondern um die Feststellung, ob die Voraussetzung einer bestimmten Konfession in Blick auf den Ethos eines kirchlichen Arbeitgebers im Einzelfall wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sei.

 

[EuGH, Urteil vom 17.04.2018, AZ:C-414/16]

Der Arbeitgeber ist für die Wirksamkeit einer Kündigung voll beweispflichtig. Das gilt insbesondere bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen. Dieses Problem wird vom Unternehmen im Vorfeld oftmals nicht ernst genug genommen. Stellen Sie sich den vorsitzenden Richter vor als Personifikation des Herrn Helmut Markwort („Ich brauche Fakten, Fakten, Fakten“). Betriebliche Kündigungen müssen präzise vorbereitet werden. Fast nichts ist unangenehmer, als wenn der freigestellte Mitarbeiter nicht nur einen Lohnfortzahlungsanspruch hat, sondern in die Firma zurückkehrt.