Eine Vereinbarung, wonach die eine Partei eine Zahlung leisten muss, für die die andere Partei nach ausdrücklicher Vereinbarung gerade keine Leistung abbringen muss, ist kein Austauschvertrag und damit auch kein Dienstvertrag und kein Arbeitsvertrag.

 

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Schließen die Vertragsparteien bewusst und gewollt den auf die Vereinbarung einer solch einseitigen Leistungsverpflichtung gerichteten Vertrag gleichwohl unter der Bezeichnung „Arbeitsvertrag“ ab, so handelt es sich um ein Scheingeschäft. Dieses ist gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig.

Kann der Chef verlangen, dass sich ein Mitarbeiter impfen lässt? Von Gesetzes wegen gibt es derzeit keine generelle Impfpflicht und wird es wahrscheinlich auch nicht geben.

 

Die Rechtsanwältin Alexandra Henkel ist in einem Fachbeitrag ("Darf der Chef eine Impfung verlangen? " ntv.de am 04.01.2021) der Auffassung, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich keine Impfpflicht umfassen kann, weil die Grundrechte der Arbeitnehmer auf körperliche Unversehrtheit hier vorgehen. Impfen ist nach dieser Auffassung „Privatsache“.

 

Das wird vermutlich aber nur insoweit gelten, soweit Angestellte nicht von Berufswegen (regelmäßig) mit schutzbedürftigen Personen in Kontakt kommen, wie zum Beispiel Ärzte oder Pfleger: Was ist aber mit dem Betreuer, der von Amtswegen beruflich regelmäßig mit älteren Betreuten in Kontakt kommt? Es kann letztlich nicht sein, dass sich der Arbeitgeber bzw. das Unternehmen einem Haftungsrisiko aussetzt, weil der Arbeitnehmer sich nicht impfen lassen will. Er kann die Freiheit diesbezüglich behalten. Dann muss er aber möglicherweise die Arbeitsstelle verlassen.

 

Eine abgemilderte Version wäre der beschränkte Zugang zu bestimmten Bereichen für Mitarbeiter, die beispielsweise nicht geimpft sind.

Der derzeitige Mindestlohn von 9,35 € je brutto je Zeitstunde steigt zum Jahreswechsel.

 

- 01.01.2021 auf 9,50 €

- 01.07.2021 auf 9,60 €

- 01.01.2022 auf 9,82 €

- 01.07.2022 auf 10,45 €

Das Bundesverfassungsgericht hat ein deutliches Zeichen gesetzt, dass es rechtmäßig sei, dass ein Mann, welcher zuvor seinen Arbeitskollegen mit Affenlauten verhöhnte, gekündigt wird. Wer einen dunkelhäutigen Kollegen mit Tierlauten ("Ugah, Ugah!") belegt und daher seinen Job verliert, kann sich dagegen nicht mit Verweis auf die eigene Meinungsfreiheit wehren. Wenn jemand nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert würde, sei die Menschenwürde angetastet.

Obschon grundsätzlich das Gericht in Fällen, in denen die Meinungsfreiheit und die bedrohende Beeinträchtigung der persönlichen Ehre einander gegenüberstehen, eine Abwägung vornehmen muss, kann diese in besonderen Ausnahmefällen entbehrlich sein. Sofern es sich um Formalbeleidigungen, Schmähkritik oder eben Äußerungen handelt, die die Menschenwürde antasten, tritt die Meinungsfreiheit jedenfalls stets zurück. Gerade bei Aussagen, die tief in die Menschenwürde eingreifen, handele es sich eben nicht mehr um Beleidigungen, sondern um Äußerungen, die fundamental herabwürdigend seien. Solche Aussagen sprechen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit ab.

Abfindungen sind zwar steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden. Das gilt grundsätzlich nur, wenn über Jahre hinweg die "erworbene" Abfindung quasi als jahrelanger Treuebonus in einer Summe ausbezahlt wird. In den meisten Fällen ist es nicht ratsam, sich die Abfindung über den Jahreswechsel verteilt ausbezahlen zu lassen.