Sollten in einzelnen Betrieben nach der Ferienzeit nicht wieder das alte Auftragsniveau erreicht oder es wenigstens besser werden, kommt nach der Kurzarbeit für viele die Kündigung. Das gilt erst recht, wenn die zweite Welle heftig wird. Die Sorglosigkeit eines Teils der Bevölkerung tragen diese Befürchtung. Während nach dem Ersten Weltkrieg die Kriegsrückkehrer aus der Gefangenschaft die zweite Welle der Spanischen Grippe auslösten, werden dies dieses Jahr höchstwahrscheinlich die Urlaubsrückkehrer sein.

Wer sich privat und in der Freizeit über Corona-Maßnahmen lustig macht, kann seinen Job verlieren. Denn diese Einstellung könnte auch auf den Betrieb zurückfallen, in dem ein Techniker seit zwei Jahren angestellt war. Dieser hatte ein Selfie von sich und fünf weiteren Männern auf Whatsapp verschickt, die in enger Runde auf dem Boden zusammensaßen und Karten spielten. Die Bildunterschrift lautete „Quarantäne bei mir“ zusammen mit einem tränenlachenden Smiley. Zu diesem Zeitpunkt galt ein umfangreiches Kontaktverbot in Niedersachsen. Im Nachhinein hat der Arbeitnehmer zwar erklärt, dass dies nur ein Scherz gewesen sei, das Arbeitsgericht Osnabrück verstand aber keinen Spaß. Wenn sich der Techniker nicht vergleichsweise über eine Vertragsbeendigung geeinigt hätte, wäre die fristlose Kündigung gegen ihn bei Gericht durchgegangen.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Mitarbeiter für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Eine Entschädigung wegen nicht rechtmäßiger Videoüberwachung am Arbeitsplatz kommt nur dann in Betracht, wenn sie zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich macht, kann nach Ansicht des Gerichts nur aufgrund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind von Bedeutung die Tragweite des Eingriffs, der Anlass und die Beweggründe der Überwachung sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.

So ist das bereits Praxis in der Schweiz. Gefällt wurde die Entscheidung schon vor einem Jahr, am 23.04.2019. Danach hatte ein Mitarbeiter einer Zürcher Firma auf Entschädigung geklagt, weil der Arbeitgeber seine Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt hat. Dass mit den Mitarbeitern keine Entschädigungsvereinbarung getroffen worden sei, ließen die Schweizer Richter nicht gelten. Die Firma sei verpflichtet einen Teil der Wohnungsmiete zu erstatten

 

Kein Argument sei, dass der Arbeitnehmer nicht extra Räume anmieten müsse, dass die Miete für ihn gleich bleibe. Ntv hat die Entscheidung aufgegriffen und sinniert darüber, dass das Urteil nun in der Schweiz sehr viel weitreichendere Folgen haben könnte als die Richter seinerzeit vorgesehen hatten. Praktisch heißt dies in der Zukunft vielleicht auch: notwendiges Büromaterial vom Computer bis ergonomischer Drehstuhl.