Unternehmer muss Wettbewerber Detektivkosten ersetzen
Die Parteien, zwei u.a. im Rhein-Neckar-Raum tätige Plakatierungsunternehmen, sind Wettbewerber. Der Kläger verdächtigte den Beklagten, systematisch Plakate abzuhängen und zu beschädigen, die der Kläger aufgehängt hatte; er hatte in der Vergangenheit bereits einen entsprechenden Verbotstitel erwirkt. Um seinen Verdacht belegen zu können, schaltete er eine Detektei ein, die den Beklagten observierte und bei ihm einen Mitarbeiter als Praktikanten einschleuste. Dieser trug einen GPS-Sender bei sich und begleitete den Beklagten bei der Plakatierung.
Kick-back-Provisionen erlaubt
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte zu überprüfen, ob die Weitergabe von Provisionen durch Versicherungsvermittler an ihre Kunden eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu sehen ist.
"Verdachtskündigung" nicht nur im Arbeitsrecht, hier: gegen Franchise-Partner
Gegen den Frenchisenehmer und Pächter eines Schnellrestaurants, welche in der Systemgastronomie tätig ist, ist eine Verdachtskündigung zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen und die Verdachtsmomente geeignet sind, dass für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.
Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Werber der Beklagten hatten versucht, eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, für die Beklagte zu gewinnen, und hatten dabei irreführende Behauptungen aufgestellt. Obwohl die Deutsche Telekom AG eine eigene Rechtsabteilung unterhält, hatte sie die Beklagte durch ein Rechtsanwaltsbüro abmahnen lassen.
Unerwünschte Werbemails
Bei einem einmaligen Emailkontakt kann ein Unternehmen nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Einwilligung in die Übersendung von Werbeemails erteilt wurde. Eine trotzdem übersandte Werbeemail stellt eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung verlangt werden kann. Bei einem Arzt ging Mitte Dezember 2008 eine von einem Unternehmen versandte Werbeemail ein, in der für dessen Dienstleistungen geworben wurde. Das Unternehmen bot dem Arzt an, eine eigene Domain für ihn zu erstellen. Eine Geschäftsbeziehung bestand zwischen beiden nicht. Der Arzt antwortete umgehend und verlangte Auskunft über die Speicherung und Löschung seiner Daten sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Als Antwort erhielt er lediglich eine neue Werbeemail.