In dem entschiedenen Fall berief sich der Versicherer zu Recht auf diese Versicherungsbedingungen. Danach sei er im Innenverhältnis in Höhe von € 5.000 leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer als Fahrer infolge Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen.

 

Der Versicherungsnehmer hat seine Behauptung, die Geschädigte habe zunächst noch etwas vor der Einmündung angehalten und sei dann wieder losgefahren, als er selbst sein Fahrzeug wieder in Bewegung gesetzt habe, nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Nach dem Unfallbericht hatte er dem aufnehmenden Polizeibeamten zunächst gesagt, er habe das von rechts kommende Fahrzeug nicht erkannt.

 

 

[AG Hannover, Urteil vom 16.17.2020, Az. 565 C 2401/20]