Die jüngsten Beispiele zeigen es: Eher nein. So war Gil Ofarim schlecht beraten, als er am dritten oder vierten Prozesstag plötzlich ein kurzes schmales Geständnis abgab. Zwar wurde das Verfahren gegen Geldauflage vorläufig eingestellt. Mit dem begründungsarmen Geständnis hat sich der Angeklagte aber dermaßen demontiert, dass er sich hiervon kaum wird erholen können und zudem gegenüber der Hotelgruppe nunmehr einer Millionenklage ausgesetzt sein könnte.

 

Ebenfalls schlecht beraten oder gar nicht beraten oder gar beratungsresistent ist der ehemalige Nationaltorhüter Jens Lehmann. Der hat sich geäußert und versucht sich im Juristischen. Da wundert es nicht, dass die Boulevardpresse titelt: „Jens Lehmann ging mit der Kettensäge zum Heckenschneiden“. Das wird nicht gut gehen.

 

Obwohl es eine der Kernaufgaben der Verteidigung ist, wird selbst in großen Prozessen manchmal vernachlässigt, ob und wann der Angeklagte etwas dazu sagt oder ob er sich überhaupt äußert. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel richtig schlimm wird, wenn sich ein Angeklagter im Strafprozess selbst äußert.

Vor Gericht hängt oftmals der Ausgang des Verfahrens davon ab, wem Glauben geschenkt wird und, ob die Wahrheit gesagt wird oder nicht. Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen sind dabei sehr häufig. Die Aufgabe, herauszufinden wem Glauben geschenkt werden soll, obliegt dem Gericht, der Staatsanwaltschaft aber auch dem Verteidiger. Vielleicht mag sich der ein oder andere Angeklagte beim Versuch zu beweisen, dass er die Wahrheit spricht, denken: „Ach, könnte ich meine Unschuld doch nur durch einen Lügendetektor beweisen!“. Doch geht das vor den deutschen Gerichten? Ist das Ergebnis eines Lügendetektors ein zulässiges Beweismittel im Strafverfahren?

In England wurde bereits eine Methode des genetischen Fingerabdruckes entwickelt. Seit 1990 beschloss der Bundesgerichtshof, dass nun auch in Deutschland die Methode des genetischen Fingerabdruckes in der Kriminaltechnik als Beweismittel zulässig sei. Das BKA betreibt seit 1998 eine DNA-Analyse-Datei, in der gespeicherte DNA-Profile mit Tatortspuren abgeglichen werden.

Die DNS enthält die gesamte Erbinformation eines Lebewesens. Jeder Mensch enthält in seiner DNS eine einzigartige Abfolge, die ihn von anderen unterscheidbar macht und zweifelsfrei identifizieren lässt. Die DNS-Analyse gehört in Strafverfahren zu den wichtigsten forensischen Werkzeugen. Sie ist aussagekräftiger und sicherer zu bewerten als z.B. eine Zeugenaussage. Relevant wird eine genetischer Fingerabdruck dann, wenn zwar ein Geständnis oder eine Zeugenaussage vorliegt, die DNA des Tatverdächtigen jedoch nicht mit den Beweisproben übereinstimmen.

Wie wird so ein Bioprofil gewonnen?

Die Kommunikation mittels Briefen, E-Mails, SMS, etc. ist privat und Nutzer möchten sich darauf verlassen können, dass dieser Austausch auch privat bleibt. Der Gesetzgeber erkennt dieses hohe Gut des Schutzes der nicht-öffentlichen Kommunikation an und schützt es sogar im Grundgesetz.

Das in Art. 10 GG normierte Briefgeheimnis schützt nicht nur verschlossene Briefe, sondern auch Postkarten und Pakete. Wer fremde, an einen bestimmten Adressaten gerichtete Post öffnet, macht sich u.U. sogar gem. § 202 StGB strafbar. Das Kommunikationsgeheimnis, früher Fernmeldegeheimnis genannt, dehnt den Schutzbereich des Briefgeheimnisses auch auf „unkörperliche“ Kommunikation, wie bspw. E-Mails und Chat-Nachrichten aus. Erkennbar private Nachrichten, die über elektronische Kommunikationsmittel versendet werden, dürfen daher auch nicht einfach ohne Einverständnis des Absenders weitergeleitet werden. Ebenfalls von Art. 10 GG umfasst, ist das Postgeheimnis, welches den Schutz von Kommunikationsinhalten auf ihrem Weg vom Absender zum Empfänger beschreibt. Betroffen sind daher v.a. Mitarbeiter der Paket- und Briefbeförderungsdienstleister.

 

Das Postgeheimnis umfasst neben dem Inhalt der Postsendung auch Adressaten- und Absenderdaten.

Wer von der Polizei als Beschuldigter eine Ladung zur Vernehmung erhält, ist nicht verpflichtet, zu erscheinen. Nichtstun, hilft aber auch nicht weiter. Wenn gegen eine Person ermittelt wird, sollte diese wenigstens darauf achten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Dies gelingt am Besten durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der als Verteidiger ausdrücklich Akteneinsicht beantragt, um Informationen über die Beschuldigung zu gewinnen. Nach erfolgter Akteneinsicht (der Anwalt darf sich von der Akte Kopien fertigen) wird der Rechtsanwalt mit dem Mandanten besprechen, ob und gegebenenfalls wie man sich äußert.