Vor Gericht hängt oftmals der Ausgang des Verfahrens davon ab, wem Glauben geschenkt wird und, ob die Wahrheit gesagt wird oder nicht. Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen sind dabei sehr häufig. Die Aufgabe, herauszufinden wem Glauben geschenkt werden soll, obliegt dem Gericht, der Staatsanwaltschaft aber auch dem Verteidiger. Vielleicht mag sich der ein oder andere Angeklagte beim Versuch zu beweisen, dass er die Wahrheit spricht, denken: „Ach, könnte ich meine Unschuld doch nur durch einen Lügendetektor beweisen!“. Doch geht das vor den deutschen Gerichten? Ist das Ergebnis eines Lügendetektors ein zulässiges Beweismittel im Strafverfahren?

Seit das kanadische Parlament letzte Woche eine Änderung des Strafgesetzbuches verabschiedet hat, welche die Verbrechensverfolgung auf dem Mond ermöglicht, drängt sich die Frage auf, wie Verbrechen auf dem Mond zu ahnden sind.

Insbesondere die Frage: Ist Mord auf dem Mond strafbar?

 

Wäre der Mond ein rechtsfreier Raum, müsste eine Strafbarkeit grundsätzlich verneint werden.

Dies ist in Zeiten, in denen Grundstücke auf dem Mond käuflich erworben werden können, immer mehr Mondmissionen stattfinden und sogar Weltraumtouristen nichts Außergewöhnliches mehr sind jedoch nur schwer vertretbar und daher strikt abzulehnen.

Mangels Staatsgebiets, Staatsgewalt und Staatsvolk ist der Mond unstreitig auch kein Staat.

 

Vielmehr handelt es sich bei dem Mond um einen internationalen Gemeinschaftsraum, in dem durch steigendes Menschenaufkommen Regeln und Gesetze gelten müssen. Aus diesem Grund existiert bereits der sogenannte „Weltraumvertrag“, dieser umfasst jedoch kein Strafrecht und hilft somit bei der Verfolgung eines Mordes auf dem Mond nicht weiter.

Flieht ein Verkehrsteilnehmer mit seinem PKW vor einem Streifenwagen, um einer Polizeikontrolle zu entgehen, kann dies den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens erfüllen. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden.

 

Angeklagt war ein zur Tatzeit 20 Jahre alter Mann. Er fiel einer Polizeistreife durch seine Fahrweise auf. Der Angeklagte hatte jedoch nach eigenen Angaben mit einem Freund gewettet, dass er sich nicht erneut von der Polizei anhalten lassen werde, nachdem er schon einige Tage zuvor kontrolliert worden war. Der Angeklagte fuhr deshalb mit hoher Geschwindigkeit durch den Ort davon. Obwohl der Streifenwagen bis auf 130 km/h beschleunigte und Anhaltesignale gab, mussten die Beamten schließlich die Verfolgung abbrechen, um keine unbeteiligten Dritten zu gefährden. Kurze Zeit später konnte die Polizei jedoch das Fahrzeug und damit auch den Angeklagten ausfindig machen und zur Rede stellen.

 

Die Staatsanwaltschaft erhob aufgrund seiner Flucht Anklage gegen den jungen Mann beim Amtsgericht. Dieses sprach den Angeklagten im Sommer 2020 des verbotenen Kraftfahrzeugrennens und der Straßenverkehrsgefährdung schuldig. Es erlegte ihm unter Anwendung von Jugendrecht eine Geldauflage von 1.000,00 € auf und verpflichtete ihn, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. Zudem entzog es ihm die Fahrerlaubnis und verfügte eine Sperrfrist von einem Jahr auf Wiedererteilung.

 

Der rechtskräftig wegen Raubmord verurteilte Richard Schuh wurde in Tübingen enthauptet. Nur 95 Tage später wurde in der Bundesrepublik Deutschland die Todesstrafe abgeschafft. Auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erfolgt die letzte Hinrichtung 1981 noch 166 Hinrichtungen. Werner Teske, Hauptmann des Ministeriums für Staatssicherheit war 1981 rechtswidrig wegen vollendeter Spionage und versuchter Fahnenflucht verurteilt und am 26. Juni 1981 in Leipzig hingerichtet worden. Das war die letzte Vollstreckung eines Todesurteils in der DDR und auf deutschem Boden. Auf Wikipedia sind in einer Liste von in der DDR hingerichteten Personen sämtliche Opfer mit ihrem Schicksal namentlich benannt.

In Deutschland scheint das im Moment noch möglich zu sein. So hat die Staatsanwaltschaft Konstanz von der Anklage gegen einen Vergewaltiger im Wege der Verfahrenseinstellung abgesehen, weil die Frau – als sie in ihrer Wohnung vergewaltigt wurde – paralysiert geschwiegen hat und nicht „Nein!“ gesagt hat. Wir haben gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Hintergrund ist folgender:

 

Noch immer wird vergewaltigten Frauen in Deutschland vorgehalten, sie hätten Widerstand leisten müssen oder dem Täter deutlich „Nein“ sagen müssen. Dass die Frau sich in Schockstarre befand (englische Bezeichnung: Rape-Freeze) hat die Staatsanwaltschaft (übrigens vertreten von einer Frau) nicht berücksichtigt. Im Gegenteil, es wurde der Frau noch vorgeworfen, dass nach der Sachverhaltsdarstellung der Geschädigten nicht davon auszugehen sei, dass ihr in Folge der Schnelligkeit der Abläufe nicht möglich war, einen ablehnenden Willen kund zu geben, weshalb der Tatbestand das Ausnutzen eines Überraschungsmoments nicht mehr gegeben sei. Auf Beschwerde hin hat die Generalstaatsanwaltschaft (ebenfalls eine Staatsanwältin) die Entscheidung der Ausgangsbehörde bestätigt.

 

Offensichtlich kennen oder berücksichtigen sie nicht, dass das Opfer in Schockstarre gar nicht in der Lage ist sich zu wehren und eine Verteidigungshaltung einzunehmen.