Wikipedia, allgemein anerkannt als der Duden der Neuzeit, erklärt es uns einzig unter dem Suchbegriff  S-c-h-a-d-e-n-e-r-s-a-t-z-r-e-c-h-t  so: "das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verwendet den Begriff Schadensersatz (mit Fugen-s), in Österreich und in der Schweiz wird der Begriff Schadenersatz verwendet."

Wird ein Gast auf einer Feier von einem dort frei herumlaufenden Hund gebissen, muss er sich kein Mitverschulden zurechnen lassen, wenn er sich lediglich zu dem Tier heruntergebeugt hat.

Mit dieser Klarstellung bestätigte das Oberlandesgericht Oldenburg eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück. Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Bekannten zur Feier seines 75. Geburtstags eingeladen war. Dort lief ein Hund frei herum. Der Bekannte hatte ihn drei Wochen vorher aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht. Der Hund biss der Frau ins Gesicht, als sie sich zu ihm herunterbeugte. Sie erlitt schmerzhafte Biss-, Riss- und Quetschwunden, musste notärztlich behandelt werden und wurde mehrfach operiert. Später verklagte sie ihren Bekannten auf Schadensersatz. Dieser lehnte jede Verantwortung ab. Die Frau hätte auf eigene Gefahr gehandelt und den Hund begrüßt. Dabei sei sie ausdrücklich darum gebeten worden, dem Hund kein Leckerli zu geben und ihn nicht anzufassen. Zumindest treffe sie ein erhebliches Mitverschulden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) berechnet als erstes deutsches Oberlandesgericht Schmerzensgeld anhand einer neuen, taggenauen Methode und berücksichtigt beim Haushaltsführungsschaden den moderneren Zuschnitt der Haushalte und den gesetzlichen Mindestlohn.

Der beklagte PKW-Fahrer kollidierte mit dem klagenden Motorradfahrer, als er in Obertshausen auf der Schönbornstraße kurz vor der Kreuzung zur B 448 wenden wollte. Der Kläger wurde erheblich verletzt und erlitt u.a. einen komplizierten Speichenbruch, eine HWS-Distorsion, eine Bauchwandprellung und dauerhafte Sensibilitätsstörungen der Hand. Er war über vier Monate krankgeschrieben und in der Haushaltsführung eingeschränkt. Die Haftpflichtversicherung des PKW-Fahrers hat den Schaden am Motorrad sowie ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € gezahlt.

Der Kläger nimmt den Beklagten unter anderem auf Zahlung weiteren Schmerzensgelds und Ausgleich des erlittenen Haushaltsführungsschadens in Anspruch. Nach Auffassung des Landgerichts musste der Beklagte vollständig für die Unfallfolgen einstehen. Dabei hielt es ein Schmerzensgeld von 10.500,00 € für angemessen und sprach auch den geforderten Haushaltsführungsschaden zu. Mit der Berufung begehrte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Damit hatte er hinsichtlich der Positionen Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG nahm vielmehr erstmals unter den Obergerichten auf neuerer Methodik beruhende Berechnungen vor und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 11.000,00 € sowie eines Haushaltsführungsschadens von 1.500,00 €.

In einem Urteil vom 21.06.2018 hat der Bundesgerichtshof die Haftung des Anwalts grundsätzlich auf das erteilte Mandat beschränkt. Danach muss ein Anwalt auf Risiken außerhalb des eigentlichen Beratungsauftrages den Mandanten nur dann hinweisen, wenn es sich um offensichtliche Gefahren handelt und der Mandant diese sonst nicht erkennt. Der Anwalt muss einen „Wissensvorsprung“ weitergeben, wenn er denn einen hat. Das Besondere an der Entscheidung ist, dass der Bundesgerichtshof die anwaltlichen Haftungsrisiken im Wesentlichen auf das erteilte Mandat beschränkt und nicht auf „was noch alles passieren kann“.

Im wahrsten Sinne des Wortes konnten wir einer Rohr- und Kanalreinigung aus Mühlheim an der Ruhr wegen wucherisch überhöhter Abrechnungen nun "das Handwerk legen". Der Unternehmer hat zwischenzeitlich sein Gewerbe aufgegeben, nachdem auf unser Betreiben hin die Staatsanwaltschaft Konstanz gegen den 29-jährigen Libanesen ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigem Wucher eingeleitet hat. Die Zahlung unserer Mandantin haben wir von dem Geschäftsmann erfolgreich zurückgefordert. Bevor ein Urteil gegen ihn erging, hat er freiwillig Zahlung geleistet.

 

Ärgerlicherweise ist die erste Anzeige von der Staatsanwaltschaft Konstanz als nicht zwingende Straftat zunächst eingestellt worden. Auf Beschwerde unserer Kanzlei hin wurden dann aber umfangreiche Ermittlungen eingeleitet. Die Masche des Betrügers war die, neben der Zeit noch die Arbeit nach laufenden Meter zusätzlich abzurechnen. So kamen dann schnell Beträge von € 900,00 und mehr zustande.