Wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts wurden Helmut Kohl noch zu Lebzeiten für das Buch "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle" eine Entschädigung von € 1.000.000,00 zu gesprochen. Kohl starb am 16. Juli 2017. Zu diesem Zeitpunkt war die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Köln hat nun entschieden, dass die Witwe des Verstorbenen keinen Anspruch auf die erstrittenen Entschädigung hat, weil ein Anspruch auf Geldentschädigung nicht vererbbar sei. Die Entschädigung, die der verstorbene Mann erstritten hatte, sei mit dem Tod erloschen, so das Gericht. Das Geld habe dazu dienen soll, dem Verstorbenen für die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Genugtuung zu verschaffen. Das sei aber nur bei einem Lebenden möglich, vererben könne man das nicht.

Nutzlos aufgewendete Urlaubstage können in Geld bemessen werden. Das ist an sich nicht neu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun bei einer kurzfristig abgesagten Karibik-Kreuzfahrt auch eine Richtlinie vorgegeben, wie viel das sein darf. 

Erst kurz vor Beginn der Kreuzfahrt erfuhren zwei Urlauber, dass für Sie kein Platz mehr am Bord ist. Ihnen steht deswegen nach einer Entscheidung des BGH eine Entschädigung zu, grundsätzlich jedoch nicht in Höhe des Reisepreises. Das Ehepaar hatte die Kreuzfahrt für knapp € 5.000,00 gebucht. Die gezahlten Reisepreis bekamen Sie zurück und eine Entschädigung von knapp € 3.700,00. Immerhin etwas was knapp 73 % des Reisepreises entspricht. Beim Entschädigungsanspruch gehe es nicht um eine "zweite Rückerstattung" des Reisepreises.

Ein 28-jähriger hat kurz vor Jahresende 2016 ein Foto mit zwei Handgranaten und einer Schusswaffe veröffentlich mit folgender Bildunterschrift: „Silvester kann kommen, alles schon hergerichtet …“. Das rief die Polizei auf den Plan. Was folgte, war eine Hausdurchsuchung unter Einsatz von Spezialkräften. Kosten: mehr als € 11.000,00.

Gustel Mollath ist eines der bekanntesten Justizopfer in Deutschland. Wegen eines Fehlgutachtens wurden ihm Wahnvorstellungen und Gemeingefährlichkeit attestiert. Die Folge: Herr Mollath verbrachte mehr als sieben Jahre in einer geschlossenen Psychiatrie. Für diese verlorene Zeit möchte er Verdienstausfall (€ 350.000,00) und Schmerzensgeld (€ 800.000,00).

Die dem Mandanten für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in Rechnung gestellte sogenannte „Geschäftsgebühr“ kann bei einer Klage, die den gleichen streitigen Sachverhalt betrifft, nunmehr vollständig als Schadenersatz eingefordert werden. Bisher wurde diese Geschäftsgebühr nur hälftig zum Ansatz gebracht. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch entschieden, dass die bisherige Rechtsprechung das zugrundeliegende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) falsch angewandt hat.