Treffen mehrere Hunde aufeinander, sind die Reaktionen der Tiere nicht immer vorhersehbar. Doch nicht in jedem Fall führt dies auch dazu, dass der Tierhalter haften muss. Wann die Haftung greift, zeigen wir exemplarisch an zwei aktuellen Entscheidungen.

Zuerst hat das iranische Regime zu vertuschen versucht. Als die Beweise zu erdrückend waren, hat Teheran die Tat zugegeben. Allerdings sei der Abschluss ein ‚Versehen‘ gewesen, gewissermaßen ‚menschliches Versagen‘. Selbst wenn dem so wäre, müssen der Iran und die verantwortlichen Kommandeure und Soldaten persönlich für den Schaden gegenüber den Hinterbliebenen und der Fluggesellschaft aufkommen. Soweit zwei deutsche Opfer unter den Getöteten zu beklagen sind, können die Hinterbliebenen möglicherweise auch nach deutschem Recht vorgehen und möglicherweise auch in Deutschland klagen (wenn man den iranischen Staat als Garanten ähnlich einer Haftpflichtversicherung verklagt, so innerhalb der EU bereits entschieden betreffend ein Verkehrsunfall in Wales, OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2016, Az. 12 U 118/15).

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat einem Hundehalter wegen einer Bissverletzung am Kopf ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR und Ersatz für Verdienstausfall in Höhe von 3.100 EUR zugesprochen.

Der Kläger war im November 2015 mit seinem Hund, einer Bulldogge, im Bereich Weinheim spazieren. Der Hund des Klägers war angeleint. Die beklagte Hundehalterin wollte ihren Hund, einen Terrier, ebenfalls ausführen. Der Terrier sprang, als die Beklagte den Kofferraum öffnete, nicht angeleint aus dem Fahrzeug und lief auf den Kläger und dessen Hund zu. Im Verlauf des folgenden „Gemenges“ kam der Kläger zu Fall und wurde im Gesicht gebissen. Die Bisswunde des Klägers am Ohr musste genäht, die Wunde unterhalb des Auges ärztlich versorgt werden. Der freiberuflich tätige Kläger war fünf Tage arbeitsunfähig und hat eine Narbe davon getragen.

Schadensersatzklagen wegen Abgasmanipulation der Motoren EA 189 von Volkswagen sind nicht Ende 2018 verjährt. Zwar ist das Urteil des LG Osnabrück vom 3.9.2019 noch nicht rechtskräftig, weil Volkswagen Berufung eingelegt hat, doch überzeugt die Entscheidung, weil sie die Gesetzeslage berücksichtigt. Denn die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst zu laufen, wenn dem Anspruchsberechtigten (also jedem Kläger) die wesentlichen Umstände, auf denen sein Anspruch beruhen soll, im bekannt sind.

Während der Rauferei zwischen zwei nicht angeleinten Hunden erlitt die Halterin des einen Hundes, als sie dazwischen geben wollte, eine Mittelhandfraktur und nach der Operation noch eine Lungenembolie nebst Schlaganfall. Insgesamt macht die Frau wegen der schweren Folgen ein Schmerzensgeld von über 50.000 € geltend. Das Oberlandesgericht Karlsruhe rechnete der Frau die Tiergefahr ihres Hundes zu und halbierte den Schmerzensgeldanspruch.