Ansprüche von Daniel Nivel aus 1998 sind noch nicht verjährt
Zwischenzeitlich ist es 22 Jahre her, als deutsche Hooligans den französischen Polizisten Daniel Nieval anlässlich der WM 1998 brutal zusammengetreten haben. Der Polizist hat nur mit Glück überlebt und leidet noch heute an den Folgen. Die Täter sind längst wieder auf freiem Fuß. Sie sind gegen dem Opfer vollumfänglich schadensersatzpflichtig. Hoffentlich hat der Polizeibeamte sämtliche Rechtsmöglichkeiten ausgeschöpft. Wenn nicht, könnte er heute noch Klage einreichen und Ansprüche stellen. Straftaten verjähren nach § 78 StGB nach zwischen drei und dreißig Jahren. Handelt es sich um eine vorsätzliche Tat, beträgt die Verjährung gemäß § 197 BGB dann jedoch 30 Jahre.
Wer nach einer Straftat offensichtlich nicht in der Lage ist, für den angerichteten Schaden aufzukommen, sollte ggf. auch in Untersuchungshaft kommen UND bleiben
Die Pressemeldungen sind fast immer die gleichen. So auch vom vergangenen Samstag in Stuttgart: kleinere Gruppierungen zogen durch die Innenstadt, randalierten einfach, warfen Fensterscheiben ein, beschädigten Autos und plünderten. Die Polizei wurde ihrer habhaft, sie wurden vorläufig festgenommen. Aber am Montag kommt dann der Haftrichter, der die Täter auf freien Fuß setzt, weil sie einen festen Wohnsitz nachweisen können. Warum?
Gegen das ewige Warten: Anspruch auf Ticketerstattung sofort einklagen und zusätzliche Konsequenzen ankündigen
Wer in Zeiten von Corona Anspruch auf Rückerstattung seines Ticketpreises hat, sollte sich von den Fluggesellschaften nicht hinhalten lassen. Die Rechtslage ist eindeutig. Die Verzögerungstaktik der Fluggesellschaften ist eine Frechheit. Das Geld steht zur Verfügung – und wenn nicht, liegt Untreue vor und damit eine persönliche Haftung der Verantwortlichen.
Wenr den Erstattungsanspruch einklagt, hat auch Anspruch auf Erstattung seiner Anwalts- und Gerichtskosten sowie Anspruch auf Zinsen, möglicherweise auch auf eine Aufwandspauschale. Es ist schon erstaunlich, wie Fluggesellschaften mit ihren Kunden umgehen, gerade weil die Konkurrenz groß ist.
UPDATE: Gastronomen, Hoteliers, Veranstalter, Einzelhändler sollten jetzt Entschädigungsantrag stellen!
War der Lockdown staatlich verordnet, steht den betroffenen Unternehmern möglicherweise ein viel weitgehender Entschädigungsanspruch zu, als bislang in der Öffentlichkeit und von Verbänden diskutiert wird. Wir haben bundesweit für eine Reihe von Gastronomen, Hotelbetriebe, Schausteller, Diskothekenbetreiber, Einzelhändler, Künstler wegen Veranstaltungsausfall u.a. Entschädigungsanträge gestellt, soweit die verordnete oder faktische Betriebsschließung der Anwendung des Infektionsschutzgesetzes beruht und in der Folge zum Stillstand des Geschäftsbetriebes geführt hat. Der gesetzliche Lockdown war politisch beabsichtigt und nach der Gemengelage wohl auch (in der Intensität) vorsorglich sinnvoll. Von ganzen Branchen wurden hierbei Sonderopfer abverlangt, die zumindest analog zu einem Entschädigungsanspruch führen. Davon umfasst ist grundsätzlich der durchschnittliche Umsatz, der durch die Betriebsschließung verloren ging. Im Zweifel berechnet sich der Umsatzverlust aus den Vergleichsmonaten bzw. Vergleichswochen des Vorjahres.
Entschädigung wegen rechtswidriger Videoüberwachung am Arbeitsplatz?
Eine Entschädigung wegen nicht rechtmäßiger Videoüberwachung am Arbeitsplatz kommt nur dann in Betracht, wenn sie zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich macht, kann nach Ansicht des Gerichts nur aufgrund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind von Bedeutung die Tragweite des Eingriffs, der Anlass und die Beweggründe der Überwachung sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.