Wie schnell müssen Beseitigungsverfügungen bei fehlender Baugenehmigung umgesetzt werden?
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hat jetzt entschieden: die sofortige Vollziehung von Beseitigungsverfügungen aus brandschutzrechtlichen Gründen setzt voraus, dass die von dem Bauwerk ausgehende Gefahren sofortiges Einschreiten erfordert. Dies schließt auch ein, zu prüfen, ob die Gefahrenlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch anderweitige ergänzende Maßnahmen der Gefahrenabwehr begegnet werden kann, etwa durch Erlass einer Nutzungsuntersagung.
Zum Fall:
Der Antragssteller ist Eigentümer eines Grundstücks, dass Straßenseiten mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut ist. Im Erdgeschoss dieses Gebäudes betreibt er ein Bistro. Bei Kontrollen vor Ort stellte die Antragsgegnerin, die Stadt, fest, dass an der rückwertigen Gebäudeseite eingeschossiger Anbau mit Pultdach mit einer Grundfläche errichtet worden war. Die Stadt gab dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Anbau vollständig zurückzubauen. Zur Begründung führte die Stadt aus, dass der Anbau ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sei und nachträglich nicht genehmigt werden könne. Die Anforderungen an den Brandschutz, an Rettungswege und an Brandwände würden nicht erfüllt. Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten. Aufgrund der Gefährdungslage für die Gäste und Bewohner des Grundstücks sowie des Nachbargrundstücks sei der weitere Bestand des Anbaus als Aufenthaltsraum nicht zu verantworten. Im Brandfall sei mit hinreichender Sicherheit Schäden an Leib, Leben und Gesundheit dieser Personen zu befürchten. Bei Beachtung der Länge eines Rechtsmittelverfahrens könne die bestehende Gefahr nicht in geeigneter Weise abgewendet werden, wenn der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Der entstehende finanzielle Verlust durch den Rückbau sei vorliegend nicht zu berücksichtigen, da dieser Verlust auf der rechtswidrigen Errichtung und Nutzung beruhen würde und in die Verantwortungssphäre des Antragsstellers fällt.
Das OVG hat in zweiter Instanz zunächst den eingangs geschilderten Grundsatz bekräftigt. Dann lässt es aber eine Ausnahme zu: etwas anderes könne nämlich bei verhältnismäßig geringfügigen Auswirkungen einer Beseitigungsverfügung gelten, namentlich dann, wenn eine bauliche Anlage, ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung der Anlage entstehen. Das sah das OVG hier als gegeben an.
Weder Entschädigungs- noch Schadensersatzansprüche für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind.
Sachverhalt:
Der Kläger ist Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs. Am 22. März 2020 erließ das beklagte Land Brandenburg eine Corona-Eindämmungsverordnung, wonach Gaststätten für den Publikumsverkehr zu schließen waren und den Betreibern von Beherbergungsstätten untersagt wurde, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
Der Betrieb des Klägers war in dem Zeitraum vom 23. März bis zum 7. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Der Kläger erkrankte auch nicht. Während der Zeit der Schließung seiner Gaststätte bot er Speisen und Getränke im Außerhausverkauf an. Im Rahmen eines staatlichen Soforthilfeprogramms zahlte die Investitionsbank Brandenburg 60.000 € als Corona-Soforthilfe an ihn aus.
Der Kläger hat geltend gemacht, es sei verfassungsrechtlich geboten, ihn und andere Unternehmer für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen zu entschädigen.
Russland hat den Ukraine-Krieg vor Gericht bereits verloren
Der internationale Gerichtshof hat in einer Eilentscheidung angeordnet, dass Russland die militärische Gewalt in der Ukraine sofort beenden muss.
Das Problem ist dabei nur: der Internationale Gerichtshof kann Russland dazu nicht zwingen, weil der Gerichtshof das Urteil nicht durchsetzen kann.
War damit das ganze Verfahren umsonst?
Russland droht in dem Eilverfahren vor dem IGH eine Verurteilung
Die Ukraine hat gegen Russland ein Eilverfahren vor dem Internationalen Gerichthof (IGH) eingeleitet. Danach soll es dem russischen Präsidenten Putin jedwede weitere Kriegshandlung untersagt werden. Am 07.03.2022 erfolgte die Anhörung der ukrainischen Seite. Zur vorgesehenen Anhörung am 08.03.2022 erschien Russland nicht. Der russische Botschafter lies lediglich mitteilen, dass sich Russland an der mündlichen Verhandlung nicht beteiligen werde. Das hindert den IGH aber nicht eine Entscheidung zu treffen. Es ist zu erwarten, dass in den nächsten Tagen eine Eilentscheidung ergeht, wie sie von der Ukraine beantragt worden ist. Das Problem wird sein, dass sich Russland einem Richterspruch aus Den Haag nicht fügen wird. Damit ist aber die Sache für Russland nicht vorbei. Es wird sich dann vermutlich noch ein Hauptverfahren anschließen, bei dem die ursprüngliche Verurteilung wahrscheinlich manifestiert und dann noch erweitert wird. Dies könnte auch die Verurteilung zur Entschädigungsleistung zur Folge haben.
Die tote Mieterin
Die unterlassene Information des Vermieters über den Tod der Mieterin über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg ist vertragswidrig und berechtigt den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber den Verwandten, die vor dem Tod in die Wohnung eingezogen sind und seitdem dort weiter wohnen.