Eine Haftstrafe ohne Bewährung für Rapper Omar alias fat.comedy ist angebracht
Aufgrund eines überfallartigen Angriffs auf den Comedian Oliver Pocher, durch den bislang mäßig bekannten, selbst ernannten Rapper fat.comedy, ist das Box-Event des Felix Sturm medial geradezu in den Hintergrund getreten. Der eher dicke Omar hat den etwas kleineren Oliver Pocher aus dem Nichts heraus mit einer massiven Ohrfeige traktiert und damit auch gleichzeitig vorgeführt. Gefilmt wurde die Aktion nicht nur von Kameras des Veranstalters, sondern auch von seinen Kumpels. Dem Täter kam es offensichtlich darauf an, Oliver Pocher in der Öffentlichkeit und den sog. neuen Medien schmachvoll vorzuführen. Das Tatvideo ist praktisch nicht mehr "einzufangen". Genau das wollte der bislang unbekannte Rapper erreichen. Die Security vor Ort war leider überfordert, oder besser gesagt, sie hat versagt.
Der Rapper wird sich wegen gefährlicher Körperverletzung verantworten müssen. Das Amtsgericht Dortmund sollte im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung aussprechen. Es darf nicht sein, dass so etwas Schule macht, öffentliche Selbstjustiz und Verletzung von bekannten Personen. Das was dieser Omar getan hat, war die Vorstufe einer Attentatshandlung. Der Rapper hat nach dem Vorgang noch getönt, dass er für die Folgen einstehen wird. Das muss er jetzt auch. Schmerzensgeld und Schadensersatz kommen selbstverständlich hinzu. Eine nach der Tat veröffentlichte Erklärung des Rappers, hat dieser kurze Zeit später wieder gelöscht. Vielleicht hat es auch mit der Frage zu tun: „Warum rappen Rapper?“ Antwort (hat man in dem Post lesen können): Weil sie nicht (fehlerlos) schreiben können.
Wohnungskündigung mit "i.A." unterschrieben genügt nicht dem Formerfordernis
Eine mit dem Kürzel „i.A.“ unterschriebene Kündigung wahrten nur unter besonderen Umständen die notwendige gesetzliche Form. Das hat das Landgericht Wuppertal entschieden.
Der Vermieter hatte mit zwei Schreiben aus August und Oktober 2020 die Wohnung gekündigt. Die Kündigungsschreiben hat er jedoch nicht selbst unterschrieben, sondern ein Dritter hatte dies mit dem Zusatz „i.A.“ getan.
Das genügt nicht, so das Landgericht. Die Kündigungen entsprechen nicht der gesetzlichen vorgeschriebenen Schriftform. Sie sind unwirksam. Zwar konnte sich der Vermieter bei der Erklärung der Kündigung vertreten lassen. Dann würde die Unterschrift des Vermieters genügen. Dann müsste aber die Stellvertretung vor der Kündigung offengelegt werden. Hiervon könne bei einer Unterzeichnung mit dem Zusatz „i.A.“ nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Es sei auch denkbar, dass der Unterzeichner, der mit dem Zusatz nur zu erkennen gebe, dass er lediglich als Erklärungsbote auftrete und nicht von einer Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt das zu unterzeichnende Schriftstück verantwortlich sei.
Richtigerweise hätte das Kürzel heißen müssen: „i.V.“.
Testamentarischer Ausschluss aller Verwandten aus der Erbfolge
Es ist keine Seltenheit, dass ein Erblasser Verwandte aus der Erbfolge ausschließt. Doch wie ist das rechtlich zu beurteilen, wenn die gesamte Verwandtschaft ausgeschlossen wird? Ist diesem Willen buchstäblich zu folgen? Oder lässt die Formulierung einen Interpretationsspielraum zu? Das hatte das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden und urteilte: Es kommt darauf an!
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament „alle Verwandten und angeheirateten Verwandten“ von der Erbschaft ausgeschlossen. Diese seien „mitleidlos gegenüber unserem Betreibungsschicksals gewesen“. Und weiter: „Wir wurden von den Verwandten lächerlich gemacht! Das tut sehr weh!“.
Trotz dieser klaren Worte beantragte der Bruder der Erblasserin das alleinige Erbe. Das Land Baden-Württemberg vertrat allerdings die Ansicht, das Erbe falle an den Staat, denn die Verwandten seien ja komplett als Erben ausgeschlossen worden.
Das OLG sagte aber nein. Zwar könne ein Erblasser durchaus alle Verwandten von der Erbschaft ausschließen. Er müsse dann auch nicht weitere Erben nennen. Von solchen Fällen müsse aber die Formulierung stets im Zusammenhang mit dem gesamten Testament gesehen werden, auch wenn sie eigentlich klar und eindeutig scheint. „Was wollte der Erblasser mit seinen Worten sagen?“ Diese Frage steht im Vordergrund, so das OLG. Der wirkliche Wille geht dem buchstäblichem vor.
Im Krieg gelten andere Regeln, wirklich?
Der US-Außenminister Blinken hat Russland nunmehr offiziell Kriegsverbrechen in der Ukraine vorgeworfen. Er begründete dies mit „zahlreichen glaubwürdigen Berichten über wahllose Angriffe“ auf Zivilisten, Wohnhäuser, Schulen und Krankenhäuser. Der Vorwurf geht am Ende wahrscheinlich nicht nur auf Mitglieder der russischen Streitkräfte, sondern auch auf die „Hintermänner“. Und der hinterste Hintermann ist Wladimir Putin. Was in Tschetschenien offensichtlich funktionierte, wird in der Ukraine jetzt zum Kriegsverbrechen auf dem Präsentierteller, weil insbesondere viele Attacken quasi live mitverfolgt werden können. Die plumpen Erklärungen, dass in den Schulen Munition versteckt gewesen sei, unter einem Kaufhaus Militärfahrzeuge usw., werden einer genaueren Überprüfung später höchstwahrscheinlich nicht Stand halten. Der Ächtung vom Kriegsverbrechen kann sich auch der Russe nicht einfach so entziehen.
Selbst wenn es Putin und seine Genossen im Moment nicht offiziell „kratzt“, muss hier das Schild aktueller massiver Rechtsverstöße permanent hochgehalten werden, am besten noch mit tagesaktuellen Zwischenstandsmeldungen an die russische Führung und das russische Militär bei gleichzeitigem Hinweis, dass sich die verantwortlichen Personen, sobald man ihnen habhaft wird, hierfür verantworten müssen. Das gilt von den „Kriegslenkern“ bis hin zum einfachen Soldaten, der sich hier für Kriegsverbrechen einspannen lässt.
Die Soldaten müssen damit rechnen, dass sie allesamt oder ein Großteil davon, später noch identifiziert werden können. Wer nämlich über die russische Armee eingezogen ist und wer auf der Sold-Liste steht, dürfte alles notiert sein. Was im Moment technisch noch etwas schwierig ist, ist eine Hausdurchsuchung bei Putin. Aber vielleicht kommt da der Geheimdienst an die einzelnen Listen heran.
Klagen am Bundesfinanzhof wegen falscher Steuerbescheide fast zur Hälfte erfolgreich!
Die Erfolgsquote ist geradezu sensationell. Der Präsident des Bundesfinanzhofes (BFH) Hans-Josef Thesling macht am 15.03.2022 öffentlich, dass im vergangenen Jahr Klagen gegen deutsche Finanzämter zu 49% erfolgreich waren.
Eigentlich müsste die Erfolgsquote in den höheren Instanzen als solches abnehmen. Tatsache scheint aber gerade in Steuerangelegenheiten, dass die ergangenen Steuerbescheide und die Urteile der Untergerichte oftmals so fehlerhaft sind, dass sie vom Obergericht korrigiert werden müssen. Wenn man dann bedenkt, dass viele gegen ergangene Steuerbescheide gar nichts unternehmen, dürfte die tatsächliche Fehlerquote bei den Finanzämtern noch höher liegen.
Man kann dies nur zum Anlass nehmen, jeden Steuerbescheid, den man erhält, nicht ungesehen abzuheften, sondern auf inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen und erst dann zu entscheiden, ob man den Bescheid akzeptiert.