Versammlungszeit: Lieber später als früher
Die Anberaumung einer Eigentümerversammlung auf werktags 14:00 Uhr entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung; Dies gilt jedenfalls dann, wenn einzelne Eigentümer berufsbedingt nicht erscheinen können und vorher um Verlegung gebeten haben.
Spontanäußerung eines Verdächtigen
Spontane Äußerungen eines Verdächtigen sind verwertbar auch bei fehlender Belehrung über die Beschuldigtenrechte, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Belehrungspflichten nach §§ 136 I 2, 163 a II 2 StPO gezielt umgangen wurden, um den Betroffenen zu einer Selbstbelastung zu verleiten. Die Belehrung nach § 136 I 2 StPO soll sicherstellen, dass ein Beschuldigter nicht im Glauben an eine vermeintliche Aussagepflicht Angaben macht und sich damit unfreiwillig selbst belastet.
Vorsorgevollmacht
Stellen Sie sich vor, Ihnen stößt was zu und Sie überleben! Unfälle (im Ausland) oder plötzliche Krankheiten können einen schnell für eine gewisse Zeit “außer Gefecht” setzen. Für solche Notsituationen ist in den meisten Fällen nichts geregelt. Die Folge ist dann oft, dass zum ursprünglichen Unglücksfall noch eine Reihe vermeidbarer Schwierigkeiten dazukommen. Dabei kann man voraussehbare Risiken durch eine sogenannte Vorsorgevollmacht minimieren.
Bei der Berichterstattung über Strafverfahren darf man Dinge und Vorwürfe auch mal „beim Namen“ nennen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Berichterstattung aus dem Gerichtssaal in einer neuen Entscheidung den Rücken gestärkt. Je nach Schwere der Tat und Öffentlichkeitsinteresse kann auch der verdächtige Täter namentlich genannt werden. Der Verdächtige muss dabei nicht nach den sonstigen Grundsätzen der Verdachtsberichtserstattung vor Veröffentlichung des Beitrags um eine Stellungnahme gefragt werden. Wenn eine Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen ist und quasi direkt aus dem Gerichtsaal berichtet wird, ist das mehr, als wenn der Täter zuvor nur verdächtigt wird. Die Berichterstattung muss allerdings den Tatsachen entsprechen, wie sie sich im Gerichtssaal abgespielt haben.
In dem entschiedenen Fall hat ein Zahnarzt sich darüber beschwert, dass er für Bekannte identifizierbar sei, weil die Bild-Zeitung den richtigen Vornamen abgedruckt hat, den richtigen ersten Buchstaben des Nachnamens, sein Alter und dass die Praxis sich in der „Innenstadt von Köln“ befindet. Der BGH stellte fest, dass es nicht auf die Identifizierungsmöglichkeit eines beschränkten Kreises ankommt, sondern ob überhaupt ein Anspruch auf Anonymisierung besteht oder ob für weiter entfernte Kreise ein gewisser Identifizierungsaufwand betrieben werden muss, wenn man wissen will, um wen es sich hier handelt.
Wächtermodus bei Tesla wohl unzulässig
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hat sich jüngst auf Tesla eingeschossen und wirft dem Konzern irreführende Werbung zur CO²-Emmisionen vor. Der Bundesverband hat deswegen sogar jetzt beim Landgericht Berlin Klage eingereicht.
Aber nicht nur deswegen.