Immer mehr Ermittlungsverfahren werden (einfach) eingestellt
Immer mehr Ermittlungsverfahren werden (einfach) eingestellt.
Das Statistische Bundesamt hat mitgeteilt, dass im vergangenen Jahr fast fünf Millionen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wurden. Die meisten Ermittlungsverfahren werden von den Polizeidienststellen eingeleitet und dann an die Staatsanwaltschaft weitergereicht. Ein Teil der Verfahren wurde von den Staatsanwaltschaften selbst durch Steuer- und Zollverhandlungsstellen sowie Verwaltungsbehörden eingeleitet. Dabei endeten fünf der Verfahren mit einer Anklage bzw. mit einem Strafbefehlsantrag. Ein Großteil wird mit dem Argument eingestellt, das der Tatnachweis nach Aktenlage nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit geführt werden könne. Allerdings ist diese Ansicht zum Teil dehnbar „Gummi“. In diesem Bereich verstecken sich viele Straftaten, die einfach nicht ordentlich zu Ende ermittelt werden.
OLG Karlsruhe setzt Dieselverfahren aus
Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Rantos vom 02.06.2022 hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe einen Schadensersatzprozess ausgesetzt (Beschluss vom 27.07.2022 nach Hinweisbeschluss vom 04.07.2022 – 8 U 58/21).
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Berufung eine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 sowie zur Auslegung der Verordnung Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.2007 aufwerfe, die dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits zur Vorabentscheidung vorliegt.
Dabei geht es um die Frage, ob dem Verbot, ein Kraftfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszustatten und in den Verkehr zu bringen, Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB auch insoweit zukommt, als das Interesse des Fahrzeugerwerbers, keine ungewollte Verbindlichkeit einzugehen, geschützt sein soll.
Geblitzt: Beweisfoto unscharf - was bedeutet das?
Oftmals sind Mess- und Überwachungsfotos nicht so scharf und eindeutig, dass man den Fahrer/Täter auf den ersten Blick eindeutig identifizieren kann.
In solchen Fällen geben die Gerichte zur Klarheit ein Gutachten für einen Lichtbildvergleich in Auftrag. Dort geschieht Folgendes:
Der Gutachter muss als erstes das Beweismaterial sichten. Dazu fordert er Akteneinsicht an und erhält Bilder in digitaler Form oder als Hochglanzabzug. Bei Videoaufnahmen erstellt der Gutachter selbst Standbilder und analysiert diese. Er unternimmt eine Qualitätsverbesserung in Bezug auf Helligkeit, Tonwert und Kontrast, wobei dies zu keinen Merkmalsveränderungen führen darf. Hier kann der Gutachter schon feststellen, ob das Bildmaterial für eine Begutachtung geeignet ist bzw. welcher Grad einer Identitätswahrscheinlichkeit erreicht werden kann. Danach folgt die Merkmalsanalyse in den Bereichen des Kopfes. Es werden Kopfform, Gesichtsform, Gesichtsproportionen, Haaransatz, Stirn, Augen, Nase, Mund, Kinn, Unterkiefer, Wangen, Ohren und Hals ausgewertet und beschrieben. Innerhalb diesen Regionen wird nochmals in Einzelmerkmale unterteilt, z.B. in der Augenregion wird unterteilt in Augenbrauen, -abstand, -größe, Oberlidraum, Lidachsenstellung und Unterlid.
Die Sachverständigen arbeiten hierbei unterschiedlich. Während einer z.B. das Merkmal der Augenbraue als einen Merkmalskomplex anführt, gliedert der andere Sachverständige diesen in mehrere Einzelmerkmale (z.B. Brauenstärke, -höhe, -form, -kopfabstand oder Vorhandensein/Fehlen einer Zwischenbraue) und kommt so zu einer höheren Merkmalsanzahl.
Nun folgt die Vergleichsaufnahme mit einem am besten vom Gutachter selbst erstellten Vergleichsbild, um so einen genauen und zuverlässigen Merkmalsvergleich durchführen zu können. Eine Begutachtung durch erkennungsdienstlicher Aufnahmen durch die Polizei oder aus Personalausweisanträgen, die von den Bußgeldstellen oft angefordert werden, sind eher ungeeignet. Sie dienen lediglich für eine Vorab-Begutachtung. Zudem muss aufgrund von Altersveränderungen oder chronischen Krankheiten die zeitliche Aufnahme zwischen Bezugs- und Vergleichsbild bekannt sein. Es können sich Merkmale wie Haar- und Barttracht, Gewichtszunahme oder -abnahme und Verdeckungen durch Kleidungsstücke oder Brillen verändern.
Bei dem nun letztlich stattfindenden Merkmalsvergleich werden alle am Bezugsbild beschriebenen Merkmalskomplexe mit allen ausgewerteten Merkmalen und Feinstrukturen der Vergleichsperson mit dem Vergleichsbild verglichen. Der Gutachter muss feststellen, ob vorhandene Unähnlichkeiten zu einem Identitätsausschluss führen können oder nicht. Er muss dabei verändernde Merkmalsausprägungen und Mimik beachten. Im Zweifel wird er eine Unähnlichkeit zugunsten des Beschuldigten bewerten.
Die Merkmale müssen sichtbar sein und dürften keinen großen Umwelteinflüssen oder Altersveränderungen unterliegen. Der Gutachter muss anhand der Qualität des Lichtbildes entscheiden, ob die Anzahl der auswertbaren Merkmale zu einer Identifizierung oder Nichtidentifizierung ausreicht.
Bei der Entscheidung von der Häufigkeit eines Merkmals wird von Erfahrungswerten ausgegangen. Erscheint ein Merkmal häufig bei der Normalbevölkerung auf, ist es wenig individualtypisch. Bei einem weniger häufig auftretenden Merkmal ist es mäßig individualtypisch. Bei sehr individualtypischen Merkmalsausprägungen, wie markante Furchen-, Falten-, Narben- und Hautveränderungen, liegen Individualmerkmale vor.
Die Identitätswahrscheinlichkeit wird anhand folgender neun-stufiger Skala auf der Grundlage von Merkmalszahl, Merkmalshäufigkeit und Merkmalserkennbarkeit ermittelt:
Identität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben,
Identität höchst wahrscheinlich,
Identität sehr wahrscheinlich,
Identität wahrscheinlich,
Identität nicht entscheidbar,
Nichtidentität wahrscheinlich,
Nichtidentität sehr wahrscheinlich,
Nichtidentität höchst wahrscheinlich,
Nichtidentität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben.
Salvatorische Klauseln in AGBs sind eher schädlich als dass sie was nützen
Beinahe jeder kennt sie: am Ende von Verträgen finden sich Formulierungen, adss der Vertrag auch gelten soll, wenn er nicht gilt usw. wie bspw.:
Fatal unterschätzt: Tierquälerei durch Lichtverschmutzung
Hierauf weist das Infoportal ntv-Wissen in einem Artikel vom 16.05.2022 hin. Lichtverschmutzung liegt vor, wenn der Tag-Nacht-Rhythmus des natürlichen Sonnenlichts gestört wird, weil Menschen in vielen Bereichen die Nacht zum Tag machen.
Für Kühe, die keine Armbanduhr tragen, ist das fatal. Andere Tiere tragen auch keine Uhr. Deshalb bedeuten Störlichter der Nacht Stress für die Tiere. Das beginnt von der Beleuchtung regionaler Denkmäler, Flutlicht von Fußballplätzen auf dem Land, Straßenlaternen am Stadtrand, Stirnlampen von Joggern und alles für was künstliche Lichtquelle eingesetzt wird, stört den Bereich der Tierwelt. Hierauf weist die Chronobiologin Stefanie Monecke in NTV ausdrücklich hin: „Lichtverschmutzung ist wahrscheinlich eine Hauptursache des globalen Artensterbens. Am Beispiel Straßenlaterne kann man oft im Licht Insektenschwärme sehen, die solang um die Lichtquelle suchen, bis sie ermüden oder verbrennen. Die ganze Nahrungskette gerät damit durcheinander. Fledermäuse, die bekanntlich im Dunkeln jagen, suchen sich andere, oftmals kleinere, Jagdreviere. Vögel werden durch Lichtstörung in ihrem Zeitenrhythmus empfindlich gestört.