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Blitzer zur Entlarvung von Smartphone-Nutzung

RA Michael Schmid am 07. Januar 2021 | Verkehrsrecht

Was in Holland schon als Pilotprojekt läuft, läuft unter dem Komplex „Künstliche Intelligenz“. Sogenannte Smart-Kameras sollen vorbeifahrende Autofahrer daran erkennen, ob diese während der Fahrt ihr Handy, Smartphone, Tablett oder Navigationssystem nutzen. Glaubt die Smart-Kamera einen solchen Verstoß festzustellen, wird ein Foto gemacht, klassisch wie bisher vom Kennzeichen und vom Fahrer (und dazu noch das Handy).

 

Im Nachhinein muss ein Beamter prüfen, ob sich die Kamera „geirrt“ hat oder einen Treffer gelandet hat. Dann wird der Bußgeldbescheid verschickt.

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Wie sieht es bei einem Medikament gegen COVID-19 aus?

Konlex.de am 07. Januar 2021 | Allgemein

Derzeit wird neben den Impfstoffen ein mögliches Corona-Medikament getestet, das oral eingenommen werden kann. Die medizinische Lösung durch Tabletten soll die Übertragbarkeit von COVID-19 bereits binnen 24 Stunden nach der Einnahme blockieren. Bislang zeigen Tierstudien erste Erfolge. Es geht aktuell um das Arzneimittel „Molnupiravir“. Sollte Molnupiravir als Influenza-Medikament der Durchbruch sein, wäre die Eindämmung der Pandemie erheblich leichter als durch eine Impfung.

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Der ungeimpfte Mitarbeiter

RA Rafael Fischer am 05. Januar 2021 | Arbeitsrecht

Kann der Chef verlangen, dass sich ein Mitarbeiter impfen lässt? Von Gesetzes wegen gibt es derzeit keine generelle Impfpflicht und wird es wahrscheinlich auch nicht geben.

 

Die Rechtsanwältin Alexandra Henkel ist in einem Fachbeitrag ("Darf der Chef eine Impfung verlangen? " ntv.de am 04.01.2021) der Auffassung, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich keine Impfpflicht umfassen kann, weil die Grundrechte der Arbeitnehmer auf körperliche Unversehrtheit hier vorgehen. Impfen ist nach dieser Auffassung „Privatsache“.

 

Das wird vermutlich aber nur insoweit gelten, soweit Angestellte nicht von Berufswegen (regelmäßig) mit schutzbedürftigen Personen in Kontakt kommen, wie zum Beispiel Ärzte oder Pfleger: Was ist aber mit dem Betreuer, der von Amtswegen beruflich regelmäßig mit älteren Betreuten in Kontakt kommt? Es kann letztlich nicht sein, dass sich der Arbeitgeber bzw. das Unternehmen einem Haftungsrisiko aussetzt, weil der Arbeitnehmer sich nicht impfen lassen will. Er kann die Freiheit diesbezüglich behalten. Dann muss er aber möglicherweise die Arbeitsstelle verlassen.

 

Eine abgemilderte Version wäre der beschränkte Zugang zu bestimmten Bereichen für Mitarbeiter, die beispielsweise nicht geimpft sind.

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Kein Witz: ab 2021 drohen E-Autos Fahrverbote

RA Rafael Fischer am 01. Januar 2021 | Allgemein

Das Problem: Elektroautos produzieren Feinstaub, wie herkömmliche Fahrzeuge auch. Die Feinstaubbelastung entsteht vornehmlich durch Reifenabrieb, Bremsabrieb und Abrieb von der Straße. Die Belastung nimmt mit der Schwere des Fahrzeuges zu. Nimmt der Verkehr insgesamt zu, egal welche Fahrzeugtypen, steigt der Feinstaubgehalt in der Luft. Der ist für den Menschen deshalb so gefährlich, weil die mikroskopisch kleinen Teilchen vom menschlichen „Abwehrsystem“, wie Nasenhaare, Schleimhäute in Rachen und Nasenraum, nicht herausgefiltert werden können und sich dann beispielsweise auf der Lunge ablagern. Die Folge: Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs und so weiter.

 

Der große Umweltbeitrag wird mit Elektroautos wohl nicht gelingen.

Bei falscher Selbstauskunft des Mieters darf der Vermieter fristlos kündigen

RA Michael Schmid am 31. Dezember 2020 | Mietrecht

Täuscht der Mieter beim Abschluss des Mietvertrags mit einer falschen Selbstauskunft eine bessere Bonität vor, rechtfertigt dies die außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter.

Das musste sich ein Ehepaar vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Die Eheleute hatten ein Einfamilienhaus in Grünwald bei München zu einem monatlichen Mietzins von 3.730 EUR angemietet. Im Rahmen der Selbstauskunft gab der Mann an, als Selbstständiger ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 EUR zu haben. Seine Ehefrau gab ein Jahreseinkommen als Angestellte von mehr als 22.000 EUR an. Sie erklärten außerdem, dass in den letzten fünf Jahren gegen sie keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestanden haben.

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