Bei falscher Selbstauskunft des Mieters darf der Vermieter fristlos kündigen
Täuscht der Mieter beim Abschluss des Mietvertrags mit einer falschen Selbstauskunft eine bessere Bonität vor, rechtfertigt dies die außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter.
Das musste sich ein Ehepaar vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Die Eheleute hatten ein Einfamilienhaus in Grünwald bei München zu einem monatlichen Mietzins von 3.730 EUR angemietet. Im Rahmen der Selbstauskunft gab der Mann an, als Selbstständiger ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 EUR zu haben. Seine Ehefrau gab ein Jahreseinkommen als Angestellte von mehr als 22.000 EUR an. Sie erklärten außerdem, dass in den letzten fünf Jahren gegen sie keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestanden haben.
Brustimplantate: Erhalten 400.000 Frauen weltweit keinen Schadensersatz?
Jahrelang hat der französische Hersteller PIP nur billiges Industriesilikon in Brustimplantate eingeschweißt mit teilweise schweren Folgen für die betroffenen Patientinnen. Die Firma PIP ist zwischenzeitlich pleite. Der Firmengründer Jean-Claude Mas wurde 2016 zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt. Vor Strafantritt verstarb er jedoch im Alter von 79 Jahren.
Die Geschädigten wandten sich daher an den Haftpflichtversicherer der Poly-Implant Prothese SA (PIP), der eine Schadensregulierung außerhalb Frankreichs ablehnte. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main sah darin eine unzulässige Versicherungsklausel, weil die Begrenzung auf das Territorium von Frankreich faktisch Ausländer diskriminiert.
Steuerstraftaten verjähren künftig erst nach 15 Jahren
Die Verlängerung der Verjährungsfristen für Steuerstraftaten ist unter Juristen heftig umstritten. Denn eigentlich kommt diese Gesetzesnovelle nur zustande, um die Cum-Ex-Geschäfte noch ahnden zu können, weil viele Vorgänge in diesem Segment bereits verjährt sind oder zu verjähren drohen.
Mal abgesehen davon, dass die Justiz im Cum-Ex-Skandal generell viel zu langsam reagiert hat, führt die Verlängerung der Verjährung im Steuerstrafrecht dazu, dass künftig räuberische Angriffe auf Kraftfahrer, einfacher Brandstiftung, sexueller Missbrauch von Kindern oder gefährliche Körperverletzung schneller verjähren als eine Steuerstraftat. Schon komisch.
Rechtsanwaltsvergütung und Justizkosten werden ab 2021 um 10% angehoben
Nachdem der Bundesrat am 18.12.2020 dem Gesetzesentwurf zugestimmt hat, erhöhen sich die Rechtsanwaltsgebühren, sowie Gerichtsgebühren zu Beginn 2021 um 10%, in sozialrechtlichen Angelegenheiten sogar um 20%. Auch die Vergütungen für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer steigen an. Damit wird die Rechtsdurchsetzung insgesamt teurer. In der Folge werden die Rechtschutzversicherungen ihre Prämien entsprechend anpassen.
Verjährung oftmals gerade nicht eingetreten
Am Donnerstag den 17.12.2020 fällte der BGH ein neues wegweisendes Urteil im Rahmen des Dieselskandals. Mit der Entscheidung des Musterfalls von Karlsruhe (Urt. v. 17.12.2020, Az. VI ZR 739/20) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass Betroffene des Abgasskandals welche erst im Jahre 2019 gegen VW geklagt haben, keine Möglichkeit mehr haben, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Der BGH geht in seinem Urteil davon aus, dass 2015 bereits alle von dem Abgasskandal erfahren hatten und damit jedem schon genug bekannt gewesen sei, um vor Gericht zu ziehen. Wusste man damals schon, dass auch das eigene Auto betroffen ist, hätte man folglich bis spätestens Ende 2018 klagen müssen.
In dem oben bezeichneten Rechtsstreit klagte ein Käufer, welcher den VW Touran im April 2013 für knapp 28.000 Euro neu erworben hatte. Das Auto ist also zweifellos mit dem problematischen Motor vom Typ EA189 ausgestattet und damit betroffen. Allerdings hat der Käufer seine Klage erst 2019 beim Landgericht Stuttgart eingereicht. Nach Ansicht des BGH ist dies zu spät. Der Käufer wusste, dass sein Fahrzeug als eines von mehreren Millionen VW-Dieselfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und dass das Kraftfahrtbundesamt der Beklagten deshalb eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgab.