BGH-Entscheidung zur Ausschließungsklage in einer Zwei-Personen-GmbH
Ein Gesellschafter (K) einer Zwei-Personen-GmbH wollte den anderen Gesellschafter (B) ausschließen und dessen Geschäftsanteil abtreten lassen. Die Satzung der GmbH enthielt dazu keine Regelungen. Fraglich war, ob K berechtigt ist, diese Ausschließungsklage zu erheben.
Zur Entscheidung des BGH:
- Der BGH bestätigte, dass in einer Zwei-Personen-GmbH ein Gesellschafter unter den Voraussetzungen der actio pro socio eine Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter erheben kann.
- Normalerweise müsste die Gesellschaft selbst klagen, jedoch entfällt dieser Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung, wenn eine Klage der Gesellschaft unmöglich oder unzumutbar ist (z. B. durch Blockade des Mitgesellschafters).
- Hier war die GmbH wegen interner Streitigkeiten handlungsunfähig, sodass K direkt klagen durfte.
Vorschenkungen sind bei der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen
Werden Freibeträge überschritten, wird Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer fällig.
Freibeträge können grds. alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Darunter erfolgt eine jährliche „Abschmelzung“.
Aus der Summe der übertragenen Werte wird die Erbschaftssteuer errechnet, die ggf. auch noch auf Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückschaut.
Vorsicht: Schenkungsteuer kann auch unter Eheleuten anfallen
Deswegen ist bei größeren Überweisungen von einem Konto zum anderen Vorsicht geboten. Das gilt auch bei Überweisungen auf ein Gemeinschaftskonto. Der Bundesfinanzhof hat auch hier eine Schenkung angenommen, weil bei Einzahlung auf ein Konto, auf das beide Ehepartner Zugriff haben, der andere über die eingezahlten Beträge verfügen kann, als würde es sich um sein eigenes Geld handeln.
Vormerken: Am Mittwoch, 22.12.2032, passiert es vielleicht - Der Asteroid YR4 ist auf Kollisionskurs zur Erde
Noch ist der Asteroid YR4 etwa 43 Millionen km von uns entfernt. Wird er am 22.12.2032 die Erde treffen? Seine Einschlagwahrscheinlichkeit hat sich nach neuen Berechnungen von ursprünglich1,2 auf 2,3 Prozent verdoppelt und kann sich weiter erhöhen. Ängstliche sollten vor dem 22.12.2023 ein Testament machen. Alle anderen am besten schon vorher. Die Wahrscheinlichkeit aus einem anderen Grund auch plötzlich zu sterben, ist möglicherweise größer als 2,3 Prozent.
Wir beraten bei der Testamentsgestaltung: 07531/59560 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
DEGAG: Achtung bei Interessengemeinschaften!
Schauen Sie bei so etwas genau hin! Oftmals versuchen hier Vermittler von sich abzulenken und gründen selbst oder über eine vertraute Kanzlei eine Interessengemeinschaft gegen die DEGAG. Das dient möglicherweise vor allem dazu, von seinen eigenen Fehlern abzulenken. Nicht selten ist der Initiator eine solch hurtig gergündeten Interessengemeinschaft ein "Judas". Warum bilden Vermittler gerade jetzt eine Interessengemeinschaft zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verantwortlichen der DEGAG? Der jetzt gespielten Empörung hätte eine sorgfältiger Überprüfung des Produktes DEGAG im Vorfeld vorausgehen sollen. Geschädigte sollten sich auch an die Vermittler halten.