Zur Bindungswirkung von Arbeitszeugnissen
„Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“ - so klingt der Schlusssatz eines Arbeitszeugnisses im Optimalfall.
Diese Dankes- und Bedauernsformel drückt die vollste Zufriedenheit des Arbeitgebers mit den Leistungen des Arbeitnehmers aus. Diese Zufriedenheit kann abnehmen, wenn der Arbeitgeber von den mehrmaligen Änderungswünschen des Arbeitnehmers im Hinblick auf sein Arbeitszeugnis genervt ist. Der Arbeitgeber darf den begehrten Schlusssatz in der überarbeiteten Version des Arbeitszeugnisses trotzdem nicht einfach weglassen, obwohl das Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers nach dem ständigen Hin und Her vielleicht etwas geringer ist. Der Arbeitgeber ist insoweit an die erste Version des Zeugnisses gebunden.
Das entscheid das Bundesarbeitsgericht am 06.06.23. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der zunächst ein Arbeitszeugnis mit Dankes- und Bedauernsformel ausgestellt wurde. Nachdem sie zwei Mal den übrigen Inhalt ihres Arbeitszeugnisses gegenüber ihrem Arbeitgeber monierte, stellte der Arbeitgeber zwar ein Zeugnis entsprechend ihren Änderungswünschen aus, strich die Dankes- und Bedauernsformel jedoch ersatzlos.
Strafanzeige gegen den Arbeitgeber ist nicht zwingend ein außerordentlicher Kündigungsgrund
So sah es zumindest das LAG Mecklenburg-Vorpommern. In der Fallbehandlung war dies dennoch inkonsequent. Ich Strafanzeige Vorstandsvorsitzende wegen des Verdachts der Untreue von Vereinsgeldern. Die Anzeige hatte sich um keine vorherige Klärung bemüht. Wer ein strafrechtliches Verhalten vermutet, hat das Recht Strafanzeige zu erstatten, sodass die Wahrnehmung dieses Rechts grundsätzlich kein Grund für eine fristlose Kündigung sei. Die ordentliche betriebsbedingte Kündigung hielt das Gericht für unwirksam, weil der Arbeitgeber keine dringenden betriebliche Erfordernisse vorgetragen habe. Gleichzeitig gilt das Gericht aber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen des persönlichen Machtkampfs zwischen den Parteien für richtig.
Eine Kündigung muss wirksam unterschrieben sein
Das Schriftformerfordernis verlangt bei Kündigungsschreiben eine ordnungsgemäße und vollständige Unterschrift. Das soll späterer Beweiserleichterung dienen. Unterzeichnet jemand die Kündigung nur mit einer Paraphe (Kürzel), reicht das nicht aus. Schon gar nicht ausreichend ist eine Kündigung lediglich per E-Mail oder WhatsApp (oder gar mündlich).
Ist die Gestattung von Blockaden der Autobahnzubringer mittels Traktoren durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht schon Rechtsbeugung?
Das soll die Staatsanwaltschaft Berlin jetzt mal prüfen. Leider versagen die Hauptstadtbehörden in vielerlei Hinsicht. Es geht hier folgendes: das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat Polizeibeschränkungen der anstehenden Bauern-Demonstrationen aufgehoben und die Blockade von Autobahnauffahrten ausdrücklich zugelassen. Jeder weiß, dass Traktoren auf der Autobahn nichts zu suchen haben. Sie haben daher auch nichts auf den Autobahnzufahrten verloren. Aber warum wollen Sie genau dort blockieren? Weil man da einen Maximalschaden anrichtet. Es geht darum „Deutschland lahm zu legen“. Schon vom Ansatz her ist das Unfug.
Das Recht zu demonstrieren beinhaltet nicht das Recht, die Bevölkerung in Geiselhaft zu nehmen und alles und jeden zu blockieren. Und die Richter beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg genehmigen den Demonstranten aber ein solches Recht. Das riecht schwer nach Rechtsbeugung.
Versicherungsrecht: Die „Raubklausel“
In den Versicherungsbedingungen der meisten Hausratsversicherungen ist festgelegt, dass ein Raub außerhalb des Versicherten nicht versichert ist. So hatte das OLG Hamm einen Fall zu entscheiden, indem der Täter dem völlig überraschten Versicherungsnehmer eine Schmuckkette vom Hals gerissen hatte. Dieser hatte den Verlust zunächst nicht einmal bemerkt. Das OLG lehnte einen Versicherungsschutz ab, denn das Abreißen der Kette sei keine Gewalt gewesen. Weder habe der Täter Widerstand überwinden müssen, noch sei das Anlegen und Verschließen einer Kette eine Art Diebstahlsicherung. Wäre der Versicherungsnehmer hingegen einen Schritt zurückgewichen, hätte die Sache schon anders aussehen können. So richtig überzeugend ist das Urteil nicht.