Antwort: Bis wieder ein Schild kommt und die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben wird.

 

Kreuzungen, Auffahrten und Einmündungen heben Tempolimits nicht auf. Diese gelten auf der Strecke weiter.

 

Etwas anderes ergibt sich, wenn unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung angibt, wie lange die Einschränkung gilt (beispielsweise „500 m“). Neben streckenbezogenen Tempolimits gibt es auch gefahrbezogene Limits, wenn beispielsweise zusammen mit einem Gefahrenschild eine Geschwindigkeitsbeschränkung ausgesprochen wird. Ist die Gefahr vorbei (beispielsweise kurvige Strecke beendet), gilt wieder die sonst zulässige Geschwindigkeit.