Reparaturkosten, das sind die Instandsetzungskosten für ein beschädigtes Fahrzeug. Bei Instandsetzungskosten von mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes kann die gegnerische Versicherung den Schadensersatz auf die Anschaffung eines gleichwertigen Pkw beschränken.

 

Ein repariertes Unfallfahrzeug ist meist weniger wert als ein unfallfreies Fahrzeug. Einen solchen Schaden nennt man Wertminderung. Auch den muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernehmen.

 

Wer verletzt wird, hat Anspruch auf Erstattung der notwendigen Behandlungskosten.

 

Bei mehr als Bagatellverletzungen, steht dem Geschädigten auch ein Schmerzensgeld zu. Bei bleibenden Schäden und Beeinträchtigungen hat der Geschädigte manchmal sogar Anspruch auf eine Rente.

Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem aufgefahrenen Verkehrsteilnehmer hundertprozentiger Schadensersatz zustehen, auch wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß – maßvoll – überschritten hat.

Wer ein Motorrad als einziges Fahrzeug nutzt, kann Anspruch auf unfallbedingte Nutzungsausfallentschädigung haben.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH): der Geschädigte hatte neben einer Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel als einziges Fahrzeug ein Motorrad mit Saison-Kennzeichen für die schöneren Jahreszeiten. Bei gutem Wetter nutze er dieses Zweirad, bei schlechterem Wetter die öffentlichen Verkehrsmittel.

Seit Jahren ist die Blechlawine aus Osteuropa auf der A4 und der A14 in Sachsen ein richtig großes Problem. Es geht nicht nur darum, dass ungemein viele Verkehrsteilnehmer von dort sind. Während die Deutschen sich bezüglich Baustellen und Geschwindigkeitsbegrenzungen korrekt verhalten, rasen die polnischen, tschechischen und rumänischen Kleinlaster locker an den anderen vorbei. Verständlich, sie haben auch nichts zu befürchten. Eine Anfrage der Tageszeitung BILD bei der Landesdirektion Sachsen, die für die Verkehrsverstöße auf Autobahnen im Freistaat Sachsen zuständig ist, ergab, dass diese die Verkehrsverstöße im Ausland erst gar nicht verfolgt. Es fehle an einer geeigneten Software, um die Post rechtzeitig zu versenden. Die Eingabe per Hand sei zu aufwendig. Bei deutschen Autofahrern sei das einfacher.

Unter Bezugnahme auf E.1.2.AKB (Allgemeine Kaskobedingungen) verlangt die HUK-COBURG von einem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Unfallkosten des Gegners in Höhe von € 2.500,00, weil der Fahrer nach einem Parkunfall nach einer Wartezeit lediglich Name und Adresse hinter den gegnerischen Scheibenwischer geklemmt hat und somit keine Feststellungen hinsichtlich seiner Fahrtauglichkeit ermöglicht hat. Mit anderen Worten: Die Versicherung unterstellt ihrem Versicherungsnehmer, dass er zum Ende des Schulunterrichts gegen Mittagszeit alkoholisiert war oder unter Drogen stand, auch wenn es hierfür keinerlei Anhaltspunkte gab.