Seit Jahren ist die Blechlawine aus Osteuropa auf der A4 und der A14 in Sachsen ein richtig großes Problem. Es geht nicht nur darum, dass ungemein viele Verkehrsteilnehmer von dort sind. Während die Deutschen sich bezüglich Baustellen und Geschwindigkeitsbegrenzungen korrekt verhalten, rasen die polnischen, tschechischen und rumänischen Kleinlaster locker an den anderen vorbei. Verständlich, sie haben auch nichts zu befürchten. Eine Anfrage der Tageszeitung BILD bei der Landesdirektion Sachsen, die für die Verkehrsverstöße auf Autobahnen im Freistaat Sachsen zuständig ist, ergab, dass diese die Verkehrsverstöße im Ausland erst gar nicht verfolgt. Es fehle an einer geeigneten Software, um die Post rechtzeitig zu versenden. Die Eingabe per Hand sei zu aufwendig. Bei deutschen Autofahrern sei das einfacher.

Unter Bezugnahme auf E.1.2.AKB (Allgemeine Kaskobedingungen) verlangt die HUK-COBURG von einem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Unfallkosten des Gegners in Höhe von € 2.500,00, weil der Fahrer nach einem Parkunfall nach einer Wartezeit lediglich Name und Adresse hinter den gegnerischen Scheibenwischer geklemmt hat und somit keine Feststellungen hinsichtlich seiner Fahrtauglichkeit ermöglicht hat. Mit anderen Worten: Die Versicherung unterstellt ihrem Versicherungsnehmer, dass er zum Ende des Schulunterrichts gegen Mittagszeit alkoholisiert war oder unter Drogen stand, auch wenn es hierfür keinerlei Anhaltspunkte gab.

Mit einer Geschwindigkeit von ca. 150 km/h versuchte der Fahrer eines SEAT auf einer Autobahn im Ruhrgebiet, auf einem Teilstück auf dem keine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, einen auf der rechten Fahrspur fahrenden Dacia zu überholen. Als der SEAT nahezu auf der Höhe des Dacia war, wechselte der Fahrer des Dacia ohne ersichtlichen Grund und ohne den Fahrspurwechsel anzuzeigen gleichfalls auf die Überholspur. Es kam zum Unfall.

„Wenn´s hinten kracht, gibt´s vorne Geld.“ Diese Weisheit in Verkehrsunfallsachen hat meist seine Berechtigung. Aber eben nicht immer, weil es auf den Einzelfall ankommt.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Dort hatte ein Autofahrer stark abgebremst und war dann in seine Hauseinfahrt eingebogen. Die beiden nachfolgenden Fahrer konnten noch gerade rechtzeitig abbremsen. Das gelang dem dritten nachfolgenden Fahrer nicht. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.

Die Richter am OLG werteten die Verschuldensanteile mit 2/3 aufseiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers.

Wer sein Fahrzeug mit einer Videokamera ausstattet und dauerhaft den Verkehrsraum um das parkende Fahrzeug aufnimmt, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz und kann mit einem Bußgeld belegt werden. |

Das musste sich eine Frau vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Dort wurde sie wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt.