Schmerzensgeldanspruch gegen einen Kollegen
Verletzt ein Arbeitnehmer einen Kollegen während der Arbeit, kann der Verletzte kein Schmerzensgeld verlangen. Von diesem Grundsatz gibt es aber auch eine Ausnahme.
Drogenhandel als Kündigungsgrund für Mietwohnung
Eine Wohnungsgesellschaft darf einem Mieter kündigen, wenn der Verdacht auf Rauschgifthandel innerhalb der Wohnung besteht. Drogengeschäfte stellen eine Vertragspflichtverletzung dar.
Ausreichend ist der Verdacht nach einer Wohnungsdurchsuchung.
Qualifizierter Rangrücktritt
Meist erfolgen Rangrücktritte zur Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung (beispielsweise einer GmbH). Eine einfache Rangrücktrittsvereinbarung sieht vor, dass die Forderung hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurücktritt. Der Rangrücktritt kann sich sowohl auf gegenwärtige als auch auf zukünftige Forderungen beziehen. Beim qualifizierten Rangrücktritt wird gefordert, dass der Rücktritt hinter dem Rang des Eigenkapitals erfolgt. Die Forderung darf daher nur aus dem frei verfügbaren Jahres- und Liquidationsüberschuss und auch nur nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und gleichrangig mit den Einlagerückgewähransprüchen von Mitgesellschaftern erfüllt werden. Der Rangrücktritt führt auch nicht zum Erlöschen der Verbindlichkeit, er wird weiterhin in der Bilanz passiviert.
Das Risiko für den Bürgen
Wer für die Schulden eines anderen bürgt, muss im Zweifel auch bezahlen. Wer bürgt, übernimmt die Verantwortung für fremde Schulden. Beinahe einzige Voraussetzung ist, dass für den Bürgschaftsvertrag Schriftform gilt. Oftmals verlangen Banken und Vermieter eine selbstverpflichtende Bürgschaft. Neben der sogenannten Ausfallbürgschaft (hier muss der Bürge aufkommen, wenn beim Schuldner nichts mehr zu holen ist) sind sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaften weit verbreitet. Gebräuchlich, aber für den Bürgen nicht ungefährlich ist der „Verzicht auf die Einrede der Vorausklage“. Im Klartext bedeutet das, dass der Bürge in Anspruch genommen werden kann, sobald der Schuldner nicht zahlt oder bisherige Ratenzahlungen einstellt. Der Gläubiger muss nicht etwa den Schuldner verklagen, sondern kann sich direkt an den Bürgen halten.
Wann ist ein Sterbewunsch in der Patientenverfügung wirksam?
Um es vorwegzunehmen: In den meisten Patientenverfügungen ist das nicht der Fall. Das liegt daran, weil viele Patientenverfügungen „von der Stange“ allgemeine Formulierungen enthalten, die im Ernstfall nicht konkret genug sind. Das bedeutet, dass viele Patientenverfügungen dann versagen, wenn sie gebraucht werden. Das Problem ist, dass der Patient meistens in diesem Stadium selbst nicht mehr in der Lage ist, sich einwandfrei zu artikulieren oder seinen Wunsch eindeutig zu äußern. Deshalb kommt ja die Patientenverfügung zur Anwendung, aber ist ohne Wirkung.
Der Sterbewunsch eines Patienten in bestimmten Situationen muss so konkret sein, dass ihm im Bedarfsfall auch entsprochen werden kann (und muss). Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich die Anforderungen an die Formulierung des Sterbewunsches konkretisiert.
So befand sich eine Frau im Wachkoma. Über deren Patientenverfügung stritten sich Vater und Sohn. In letzter Instanz setzte sich der Sohn gegen den Vater durch. Er war im Gegensatz zum Ehemann davon überzeugt, dass seine Mutter ein Ende der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr gewollt hätte. Es ging um die rechtliche Kernfrage, wie konkret Patienten für den Ernstfall festhalten und formulieren müssen, wann sie weiterleben wollen und wann nicht. Die allgemeine Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wollen, ist zu allgemein und reicht für den Ernstfall gerade nicht aus. Hier hatte die Frau in ihrer Patientenverfügung angegeben, dass sie lebensverlängernde Maßnahmen ablehne, für den Fall, dass „keine Aussicht auf Wiedererlangen des Bewusstseins bestehe“. Was sollte das nun heißen? Der Sohn konnte nachweisen, dass die Mutter vor ihrem Schlaganfall zwei andere Wachkoma-Fälle aus ihrem Bekanntenumfeld miterlebt und bei dieser Gelegenheit vielen Personen gegenüber geäußert hatte, dass sie so nicht daliegen wolle, dass sie so nicht künstlich ernährt werden wolle, lieber sterbe sie. Sie habe mit ihrer Patientenverfügung zum Glück entsprechend vorgesorgt.
Nur aufgrund dieser Zusatzinformation waren sich die Richter am Ende sicher, dass die Patientin für den konkreten Fall keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschte. Die Formulierung allein hätte nicht ausgereicht.
Was bedeutet das für den Praxisfall?