Ärztlicher Behandlungsfehler
Hat der Operateur den Verdacht, dass die Trokarspitze im Kniegelenk des Operierten verblieben ist, muss er diesem Verdacht umgehend nachgehen. Verzichtet er darauf, begeht er einen groben Behandlungsfehler. Jedenfalls im Falle bedingten Vorsatzes oder gröbster Fahrlässigkeit ist das Verschulden des Schädigers auch bei ärztlichen Behandlungsfehlern mit Blick auf die erforderliche Genugtuung des Patienten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.
Immobilienkauf: Fiktive Mängelbeseitigungskosten als Schaden
Ein in einem notariellen Kaufvertrag enthaltener Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Der Käufer einer Immobilie, der die Unwirksamkeit des vertraglichen Gewährleistungsausschluss wegen arglistigen Schweigens verdeckter Mängel durch den Verkäufer geltend macht, muss lediglich die objektiven Umstände darlegen und ggf. nachweisen, die einen hinreichend sicheren Schluss auf arglistiges Verschweigen bekannter Umstände zulassen. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann seinen Schaden insbesondere dann nicht auf der Grundlage der fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen, wenn er die Sache behält und die fiktiven Mängelbeseitigungskosten den Sachwert des Gebäudes erreichen oder übersteigen.
Betriebsausgabe: Ehegatten-Arbeitsverhältnis bei geringfügiger Beschäftigung
Ein IT-Berater hat seine Ehefrau von 400€ machen monatlich als Bürokraft beschäftigt. Eine feste Stundenzahl war nicht vereinbart, Überstunden und Mehrarbeit wurden durch Freizeit ausgeglichen. Als ein Teil des Arbeitslohns wurde zudem ein PKW zur privaten Nutzung überlassen. Das Finanzamt erkannte die Zahlungen aus dem Arbeitsvertrag nicht als Betriebsausgabe an. Begründung: der Arbeitsvertrag heute einem Fremdvergleich nicht stand.
Bei der Mitarbeitersuche muss mit m/w/d inseriert werden
Bei der Suche nach neuen Mitarbeitern muss seit Januar 2019 zwischen drei Geschlechtern unterschieden werden. Suchen Sie künftig Personal, müssen Sie entweder ganz auf Geschlechtereinträge verzichten oder „xyz (m/w/d)“ inserieren, um nicht wegen Diskriminierung belangt zu werden. Auch der positive Geschlechtseintrag „inter“ ist zugelassen.
Tod durch Krankenhausaufenthalt
Nach den neuesten Studien sterben in europäischen Krankenhäusern jährlich über 90.000 Patienten an Krankenhausinfektionen. Das entspricht locker der Größe einer Stadt wie Konstanz. Deutschlandweit werden 3,5 % der Patienten infiziert. Tatsächlich dürfte die Dunkelziffer noch höher liegen, denn eine Infektion gilt erst ab Aufenthalt Tag 3 als Krankenhausinfektion. Die ersten beiden Tage werden in der Regel als mitgebrachte Infektion gezählt. Außerdem beziehen sich die 3,5 % auf Infektionen auf Allgemeinstationen. Auf Intensivstationen sind es bereits 15 %. Auf rund 500.000 Krankenhausinfektionen kommen damit mindesten 15.000 Todesfälle.
Zu den häufigsten Krankenhausinfektionen gehören Lungenentzündungen, Sepsis (also Blutvergiftung), Wund- und Harnwegsinfektionen.
Stellt sich heraus, dass die Infektion vermeidbar war, haftet das Krankenhaus bzw. der Träger. Ursache für viele tödliche Infektionen ist der Umstand, dass andere Patienten multiresistente Erreger einschleppen. Infizierte Patienten sollten sich nicht mit „da kann man nichts machen“ zufrieden geben. Sobald der Verdacht einer Infektion aus oder in dem Krankenhaus besteht, sollte man beispielsweise durch einen auf solche Fälle spezialisierten Rechtsanwalt eine externe Überprüfung vornehmen lassen. Nicht selten gibt es im gleichen Zeitraum Parallelfälle und Hinweise auf die Ursache. Ist die Schwachstelle lokalisiert, lohnt sich die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen, insbesondere wenn die Angelegenheit nicht tödlich ausgeht.
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