Die Abmahnung und Kündigung im Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht verlangt grundsätzlich vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine vorherige Abmahnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, da eine Kündigung stets das letzte Mittel darstellen muss. Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein arbeitsvertragswidriges Verhalten einzustellen sowie dieses künftig zu unterlassen.
Eine Abmahnung muss daher das Fehlverhalten des Arbeitnehmers exakt und konkret beschreiben und bestenfalls mit Ort, Datum und Uhrzeit versehen werden. Auch der Hinweis, dass ein weiteres künftiges Fehlverhalten des Arbeitnehmers zur Kündigung führt oder jedenfalls dazu führen kann, ist notwendiger Bestandteil einer Abmahnung. Die Abmahnung sollte zudem zeitnah erfolgen (Faustformel: 14 Tage), um den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der entsprechenden Rüge zu wahren. Es sei denn, der Arbeitgeber hat Nachforschungen oder dergleichen anzustellen, um sich des Fehlverhaltens sicher sein zu können. Nachfolgend muss dem Arbeitnehmer, vor dem Ausspruch einer Kündigung, eine „Bewährungszeit“ von mindestens vier Wochen gewährt werden, in der er zeigen kann, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte. Wenn sich der Arbeitnehmer daraufhin längere Zeit kein Fehlverhalten zuschulden kommen lässt, verliert die Abmahnung ihre Warnfunktion und folglich ihren Vorstufencharakter zur Kündigung.
Trotz Verzicht auf Probezeit greift Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten
Enthält ein Arbeitsvertrag die Klausel „Es wird keine Probezeit vereinbart.“, liegt darin für sich genommen keine Vereinbarung des Verzichts auf die sechsmonatige Wartezeit bis zum Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 1 Abs. 1 KSchG.
Hierauf machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg aufmerksam. Die Richter wiesen darauf hin, dass mit der Vertragsklausel nur klargestellt werde, dass keine Probezeit im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB, die zu einer kürzeren Kündigungsfrist führen würde, vereinbart wird. Abbedungen ist damit nur die Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb der ersten sechs Monate. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift dagegen weiterhin erst nach Ablauf der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Bis dahin kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Kündigungsgründen kündigen.
Zur Bindungswirkung von Arbeitszeugnissen
„Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“ - so klingt der Schlusssatz eines Arbeitszeugnisses im Optimalfall.
Diese Dankes- und Bedauernsformel drückt die vollste Zufriedenheit des Arbeitgebers mit den Leistungen des Arbeitnehmers aus. Diese Zufriedenheit kann abnehmen, wenn der Arbeitgeber von den mehrmaligen Änderungswünschen des Arbeitnehmers im Hinblick auf sein Arbeitszeugnis genervt ist. Der Arbeitgeber darf den begehrten Schlusssatz in der überarbeiteten Version des Arbeitszeugnisses trotzdem nicht einfach weglassen, obwohl das Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers nach dem ständigen Hin und Her vielleicht etwas geringer ist. Der Arbeitgeber ist insoweit an die erste Version des Zeugnisses gebunden.
Das entscheid das Bundesarbeitsgericht am 06.06.23. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der zunächst ein Arbeitszeugnis mit Dankes- und Bedauernsformel ausgestellt wurde. Nachdem sie zwei Mal den übrigen Inhalt ihres Arbeitszeugnisses gegenüber ihrem Arbeitgeber monierte, stellte der Arbeitgeber zwar ein Zeugnis entsprechend ihren Änderungswünschen aus, strich die Dankes- und Bedauernsformel jedoch ersatzlos.
Eine Kündigung muss wirksam unterschrieben sein
Das Schriftformerfordernis verlangt bei Kündigungsschreiben eine ordnungsgemäße und vollständige Unterschrift. Das soll späterer Beweiserleichterung dienen. Unterzeichnet jemand die Kündigung nur mit einer Paraphe (Kürzel), reicht das nicht aus. Schon gar nicht ausreichend ist eine Kündigung lediglich per E-Mail oder WhatsApp (oder gar mündlich).
Kündigung wegen Alkohol – nicht immer
Der Oberste Gerichtshof in Spanien hat die Kündigung eines Elektrikers zurückgewiesen, welcher während der Arbeitszeit mehrere Liter Bier getrunken hatte und ihm, falls sein Arbeitgeber ihn nicht wieder einstellt, sogar eine Entschädigung von rund 47.000 € zugesprochen. Die Kündigung wurde zurückgewiesen, da er „nur“ während der Pausen und zum Mittagessen getrunken habe und seine Arbeitsleistung dadurch nicht beeinträchtigt gewesen sei. Zudem sei es sehr heiß gewesen. Da solle man viel trinken.
Ob diese Argumentation in Deutschland ausreicht, darf bezweifelt werden. Wie stellt sich also die Rechtslage in Deutschland dar?
Eine Alkoholsucht rechtfertigt in jedem Fall eine krankheitsbedingte Kündigung, auch, wenn es zu keinem Fehlverhalten durch den Arbeitgeber kommt, da in diesem Zustand jederzeit die Gefahr des Verlustes der Steuerungsfähigkeit besteht.