Damit nicht die Kleinunternehmer und Mittelständler an bürokratischen Hürden scheitern, Springt der Staat zu 100 % als Bürge ein. Damit entfällt die langwierige Prüfung nach dem sonst geltenden Bankbestimmungen. Voraussetzung ist letztlich nur, dass das Unternehmen nicht schon 2019 in finanziellen Schwierigkeiten gewesen ist.

 

Kleinere Unternehmen sollen drei Monatsumsätze aus dem Referenzjahr 2019 erhalten.

 

Bei Firmen mit 11 bis 49 Mitarbeitern liegt die Obergrenze bei 500.000 €. Bei Unternehmen mit über 50 Beschäftigten können bis zu 800.000 € in Anspruch genommen werden.

 

Die Laufzeit der Darlehen ist auf zehn Jahre angelegt, wovon die ersten beiden Jahre tilgungsfrei sein können.

 

Wer schnelles Geld braucht und auf den üblichen Bürokratismus der Banken verzichten kann, sollte seine "Zahlen zusammenstellen" und einen formal sauberen Antrag stellen. Für erste Informationen sind wir erreichbar unter 07531/5956-10.

 

Das oberste Gericht in Großbritannien hat heute sämtlichen 90.000 Diesel-Käufer von VW, Audi, Seat und Skoda Recht gegeben und Schadensersatz zugesprochen. Das Gericht ging von einem vorsätzlichen Betrug aus.

 

Der Vorsitzende Richter Justice Waksman bezeichnete die Verteidigung von Volkswagen als „sehr fehlerhaft“, „aussichtslos“ und „absurd“. Diese Einschätzung wird nun hoffentlich endlich auch Auswirkungen auf die noch laufenden Verfahren in Deutschland haben.

AKTUELLE ENTWICKLUNG: http://www.lawinfo.de/index.php/8-ausgewaehlte-rechtsgebiete/allgemein/1047-beate-bahner-verkuendet-eigene-corona-auferstehungs-verordnung?tmpl=component&print=1&page= 

 

Die historische Entwicklung seit dem 05.04.2020:

 

Kommentar der Kanzlei Fischer & Collegen zur Presseerklärung von Rechtsanwältin Beate Bahner aus Heidelberg vom 3. April 2020:

 

Seit diesem Wochenende kursiert im Netz eine Pressemitteilung der Rechtsanwältin Beate Bahner, die den Anstrich der Seriosität zu vermitteln sucht. Wenn man sich die Pressemitteilung anschaut, verwundern die platten Aussagen der Pandemie-Verweigerin. Immerhin: Frau Rechtsanwältin Barner hat noch keine Normenkontrollklage eingereicht, sie kündigt sie in ihrer Pressemitteilung lediglich an. Dass die weltweit getroffenen Maßnahmen für eine bestimmte Zeit Grundrechte einschränken, liegt in der Natur der Sache und ist deshalb nicht verwunderlich (auch die Sperrzeit ist eine Einschränkung der Grundrechte von denen, die feiern).

 

Frau Bahner trifft offensichtlich im Moment den Nerv derjenigen, die die Ausgangsbeschränkungen leid sind, Existenzsorgen haben oder generell die staatlichen Maßnahmen als zu sehr einschränkend empfinden. Zur Stimmungsmache reicht es alle Mal.

 

Praxistauglich ist die 'Idee' von Frau Bahner allerdings nicht.

Noch nie hat sich die Zahlungsmoral binnen weniger Tage so verschlechtert wie seit Mitte März. Die Ausfälle werden mit dem jetzigen Monatswechsel noch mal kräftig ansteigen.  Es für jeden Schuldner gefährlich, Zahlungen einfach zurückzuhalten. Schnell kommen neue Zahlungsverpflichtungen hinzu, die Bugwelle wird damit immer höher. Auch wenn vom Staat schnell Schutzschirme aufgespannt worden sind, kann man damit regelmäßig nur die unmittelbaren Folgen mildern, die Zahlungsverpflichtungen als solches bleiben. Liegt kein so genannter Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, kann die Geschäftspartner (Vermieter, Verkäufer, Dienstleister) seinerseits den Anspruch schnell gerichtlich geltend machen oder Mahnbescheid beantragen. Die Folge: Mehrkosten von mindestens 20 bis30 %.Wer das nicht im Blick hat, stirbt  halt später. Zahlungen verweigern oder Zahlungen einstellen, ist allein kein Notfallplan. Immer noch viele Unternehmen, insbesondere Einzelunternehmer haben bis heute noch keinen Maßnahmeplan erstellt und "wursteln" im Moment ohne Konzept weiter.

Im Eiltempo hat der Bundestag am Mittwoch, den 25.03.2020, Rechtsgeschichte geschrieben. Danach kann der Bundestag künftig eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ausrufen, was der Bundestag mit der Gesetzesänderung zugleich getan hat. Dies könnte für wirtschaftlich Betroffenen erhebliche Auswirkungen haben und auch gesondert Entschädigungsansprüche auslösen.

 

Im Rahmen der Notfallgesetzgebung wird das Kündigungsrecht des Vermieters wegen Mietrückstände im Zeitraum vom 01. April bis zum 30. Juni 2020 ausgesetzt, sofern die Nichtleistung der Zahlung auf der aktuellen Pandemie beruht. Das Gesetz geht jetzt noch einen Schritt weiter. Die Kündigung des Vermieters kann für diesen Zeitraum nicht vor dem 30. Juni 2022 erfolgen. Der Mieter hat damit zwei Jahre Zeit, seine Mietrückstände auszugleichen. Dann lebt das Kündigungsrecht des Vermieters aber wieder auf.

 

Allerdings kann der Vermieter – nach den hier vorliegenden Unterlagen – die offenen Mietforderungen gegen den Mieter schon vorher durchsetzen, ggf. auch eine Mietkaution entsprechend verwerten. Ist die Mietzahlung durch die derzeitigen Umstände gefährdet oder gestört, sollten sich Mieter wie Vermieter zügig rechtlich informieren, wie sie hiermit umgehen, damit nicht dieser Punkt selbst zum Existenzproblem wird.