Was tun gegen (sexuelle) Belästigung im Netz?
Viele Nutzer:innen von Verkaufsplattformen wie Vinted oder eBay Kleinanzeigen wollen entweder etwas kaufen oder im besten Fall verkaufen. Jedoch ist es wohl öfter dazu gekommen, dass überwiegend weibliche Nutzer solcher Plattformen sexuelle Nachrichten empfangen haben oder gar gebeten wurde, intime Unterwäschefotos zu verschicken.
Meist wird dies von männlichen Nutzern gefordert, welche sich teilweise anonymisieren, indem diese Kürzel für ihre Namen verwenden und kein Profilbild zeigen. Es gibt aber auch solche Fälle, in denen Nutzer alles von sich preisgeben und dennoch derart anstößige Nachrichten und Anforderungen gegenüber den Nutzerinnen äußern.
Was macht man denn in solch einer Situation? Die Antwort ist einfach: ANZEIGE erstatten! Und zugleich Strafantrag stellen (das ist wichtig bei Antragsdelikten).
Wer kennt K. Max Maurer?
Wir suchen im Auftrag eines Mandanten einen Herrn Max bzw. Maximilian Maurer, der sich per Visitenkarte als Vice-President einer WE ARE THE FUTURE FOUNDATION CH oder Verantwortlicher einer habibbank.com ausgibt.
Herr Max Maurer soll aus Stockach am Bodensee stammen.
Hinweise, die zur aktuellen ladungsfähigen Anschrift führen und/oder zu seinem derzeitigen tatsächlichen Aufenthalt, vergütet unsere Mandantschaft mit einer Tipp-Provision in Höhe von € 1.000,00 (nicht jedoch an Herrn Maurer selbst)
Die Person auf dem Foto könnte der gesuchte Mann sein.
Gegendarstellung auch im Internet möglich
Das Recht der Gegendarstellung ist in den Pressegesetzen der einzelnen Bundesländer gesetzlich normiert und richtet sich allem gegen Presseerzeugnisse (Tageszeiten, Wochenzeitungen). Der Gegendarstellungsanspruch kann sich aber auch gegen bestimmte Veröffentlichungen im Netz richten. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind im Wesentlichen gleich. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Muss der Immobilienverkäufer offenbaren, wenn in einem Haus schon mal jemand ermordet wurde?
Das Landgericht Coburg verneint dies in seinem Urteil vom 06.10.2020 und weist die entsprechende Klage ab.
Die Klägerin hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 13.12.2018 ein Wohnanwesen von der Beklagten gekauft. Dass in diesem Anwesen 1998 sowohl eine Frau als auch ein Kleinkind ermordet wurde, erfuhr die Klägerin erst Ende 2019 und hätte sie, laut eigenen Angaben, am Kauf des Anwesens gehindert.
Auf Grund dessen erklärte sie am 13.12.2019 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 Var. 1 BGB gegenüber der Beklagten, unter Hinweis auf eine generelle Aufklärungs- und Hinweispflicht derartiger psychisch belastender Ereignisse. Die Beklagte sei auch ohne eine entsprechende Nachfrage zur Aufklärung verpflichtet gewesen, habe dies jedoch aus Arglist verschwiegen, um die Klägerin zu täuschen.
Zeugen dürfen nicht telefonisch vernommen werden
Es ist auch im Bußgeldverfahren unzulässig, einen Zeugen telefonisch zu vernehmen.