Nicht allein deswegen bin ich Anwalt geworden, aber Barry Newman war schon prägend. Genauer gesagt, es war die Anwaltsserie „Petrocelli“, dort holte er als Rechtsanwalt Petrocelli für seine Mandanten jeweils das Maximale heraus. Petrocelli wohnte zeitweise (jedenfalls solange die Serie lief) in einem Wohnwagen vor der Stadt und kam mit seinem Hausbau an gleicher Stelle nicht so recht voran. Permanent musste er eine Fall für einen Klienten lösen. Als Anwalt löste er knifflige Fälle und (gefühlt in jeder Folge) schleppte sein Assistent entweder einen Entlastungszeugen oder den wahren Täter buchstäblich in letzter Minute direkt in den Gerichtssaal. In meiner beruflichen Laufbahn ist mir das nie passiert, soweit ich gehört habe, Kollegen auch nicht.

Im Dezember 2022 hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Anfang 2023 fand das Gesetz jedoch keine Mehrheit, sodass die Bundesregierung einen Vermittlungsausschuss anrief und ein Kompromiss gefunden wurde.

Das überarbeitete Gesetz wurde am 11. Mai 2023 verabschiedet und tritt voraussichtlich Mitte Juni 2023 in Kraft.

Doch was beinhaltet das Gesetz überhaupt und was ist das Ziel des Gesetzes?

Das Ziel des Gesetzes ist es, „Whistleblowern“ die Angst vor Repressalien zu nehmen, wenn diese in Unternehmen auf Missstände aufmerksam machen wollen.

Das HinSchG verpflichtet alle Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Mitarbeitenden dazu, eine interne Meldestelle und Meldekanäle einzurichten, über die Beschäftigte die Möglichkeit der Meldung von Verstößen und der Kenntnisnahme über Verstöße haben können. Die Einrichtung der internen Meldestelle ist den Beschäftigten bekannt zu machen.

Unternehmen, mit weniger als 249 Mitarbeitenden können eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen einrichten. Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeitende beschäftigen, müssen jedoch eine eigene interne Meldestelle einrichten.

Sie sind ein Paar, plötzlich -schwere Krankheit, Unfall, Demenz im Alter-, Sie können Ihre Angelegenheiten in Gesundheitsfragen nun nicht mehr selbst regeln. In so einem Notfall darf Ihr Ehegatte grundsätzlich folgende medizinische Entscheidungen für Sie treffen: KEINE!

Hat Ihr Partner für solch einen Fall keine Vorsorgevollmacht von Ihnen bekommen, werden Sie unter Betreuung gestellt.

Ein weitverbreiteter Mythos unter Ehegatten ist, dass selbstverständlich im Notfall der Eine medizinische Entscheidungen für den Anderen treffen darf. Der Gesetzgeber hat hier Handlungsbedarf gesehen und so trat zum 01. Januar 2023 eine umfangreiche Reform des Betreuungsrechts in Kraft. Dieses sieht ein sogenanntes Notvertretungsrecht für Ehegatten in einer Notfallsituation im Bereich der Gesundheitssorge vor. Aber was gilt, wenn die Situation sich nicht mehr bessert und von Dauer ist? Die Lösung ist eine Vorsorgevollmacht, wenn das Notvertretungsrecht an seine Grenzen stößt, erst recht, wenn man nicht verheiratet ist.

 

Welchen Umfang hat das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten?

 

Am 01.01.2023 trat der neue § 1358 BGB in Kraft. Dieser regelt im Wesentlichen folgendes:

Am 11. April hatten wir auf dieser Plattform berichtet, dass unserer Auffassung nach das Verbot von Öl- und Gasheizungen in der bisherigen Ausgestaltung verfassungswidrig wäre. Dieser Rechtsauffassung springt der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts a. D., Ferdinand Kirchhof, nun bei. Die bisherige Novelle in Gesetzesform wäre für den Fachmann ein „gesetzgeberischer Unfall“. Auch er sieht Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz und stellt die Frage, ob solche einschneidenden Maßnahmen nicht unverhältnismäßig im Hinblick auf das Eigentum sind.

 

Das gilt umso mehr, als eine parlamentarische Anfrage an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ergeben hat, dass die geplante Installation von 6 Millionen Wärmepumpen bis 2030 lediglich 1,4 % CO2-Emissionen im Vergleich zu heute einspart. Offensichtlich wollen die Grünen schnell einen klimaschonenden Effekt vorweisen. Offensichtlich wird dabei „weggedrückt“, dass das Verhältnis von Aufwand und Ertrag gar nicht stimmt.

 

Wenn bei Hass im Netz Accountsperren gegen Hater möglich sind, ist das schon mal gut. Der Gesetzesentwurf dazu ist allerdings wiedermal zu lasch, weil die Referenzen, die den Vorschlag erarbeiten, jegliche Möglichkeit mit ins Kalkül ziehen wollen und die Kontosperrung letztlich nur das „letzte Mittel“ sein soll. Auf das sogenannte Sperrersuchen sollen Gerichte bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen „notorische Rechtsverletzung im digitalen Raum“ in den sozialen Netzwerken sperren lassen, allerdings unter der Voraussetzung, dass Wiederholungsgefahr besteht und der Täter wegen mehrfacher Entgleisungen aufgefallen ist. Und dann soll das Konto erst einmal nur auf Zeit gesperrt werden (wie beispielsweise Donald Trump bei Twitter).