Tote werden kurzfristig zu Kompost
Opa Peter Silie, kürzlich verstorben
Der Focus berichtet in dem Artikel vom 24.01.2024 unter dem Titel „Reerdigung von einer neuen Bestattungsform neben Erdbestattung und neben Feuerbestattung“, über die sogenannte „Reerdigung“. Diese (dritte) Bestattungsform gibt es Testweise nun mehr in Schleswig-Holstein.
Mit anderen Worten: Die Toten werden kompostiert. Sie werden in einen abgeschlossenen „Kokon“ auf oder in ein pflanzliches Substrat aus Heu, Stroh und Schnittgut eingebettet. Bereits nach 40 Tagen sollen natürliche Mikroorganismen den Körper in Humus verwandelt haben. Dann kann die Humuserde ganz normal beerdigt werden.
Die „Erfinder“ scheinen es ernst zu nehmen, denn sie haben offensichtlich einen Antrag auf gesetzliche Zulassung gestellt, der diese Beerdigungsform neben den bisherigen Bestattungen zulassen soll. Im Moment befindet sich diese Form noch in einer Testphase, könnte aber schon zum Ende der Lebzeit vieler Leser Standard werden.
Was ist bei verstorbenen Haustieren alles erlaubt?
Wohnt man auf seinem eigenen Grundstück (nicht zur Miete!) und besitzt dabei einen Garten, darf man sein Haustier dort grundsätzlich begraben. Dies ergibt sich aus dem „Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz“ (TierNebG). Darin ergibt sich auch, dass es für Bestattungen von kleineren Tiere keiner Genehmigung bedarf. Bei größeren Tieren benötigt man jedoch die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramts. Je nach Bundesland sollte beim zuständigen Veterinär- oder Ordnungsamt nachgefragt werden, was genau erlaubt ist und was nicht, denn in manchen Bundesländern ist auch das Begraben von kleinen Hunden oder Katzen im Garten nicht erlaubt.
Bei eigenen Bestattungen ist zu beachten, dass man das Haustier unter keinen Umständen in öffentlichen Parks, Feldern, Wiesen oder Waldstücken begraben darf. Dies wäre eine Ordnungswidrigkeit und hat Bußgelder zur Folge.
Zudem darf das Tier an keiner meldepflichtigen Krankheit gestorben sein. Bei einer Bestattung im Garten darf dieser nicht zu einem Wasser- oder Naturschutzgebiet gehören. Das Grab muss einen Abstand von ein bis zwei Meter von öffentlichen Wegen haben und eine Tiefe von mindestens einem halben Meter haben, in welchem das Tief dann mit reichlich Erde bedeckt werden muss, um zu verhindern, dass andere Tiere dieses aufspüren und ausgraben.
Kein erfolgsunabhängige Maklerprovision in Form von Reservierungsgebühr möglich
Die Wohnungssuche kann zäh und nervenraubend sein, sodass ein berechtigtes Interesse der Maklerkunden besteht, eine Immobilie zu „reservieren“, sodass diese nicht „weggeschnappt“ werden kann.
Hierfür zahlen Maklerkunden selbst dann bereitwillig einen hohen Betrag an ihr Makler - Unternehmen, sofern die Rückzahlung vertraglich ausnahmslos ausgeschlossen ist.
Auch im Eilverfahren besteht grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör
Das Bundesverfassungsgericht hat nun wiederholt Entscheidungen der Gerichte, die im Eilverfahren ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen worden sind aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht sieht in solchen Fällen das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt. Sie ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und der durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Gleichwertigkeit der Prozessstellung der Parteien vor Gericht.
Besonders gilt dies bei kritischer Berichterstattung der Presse.
Dieser Grundsatz gilt nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für Hinweise, die das Gericht gemäß § 139 ZPO erteilt. Auch ein Eilverfahren sei kein einseitiges Geheimverfahren, in dem das Gericht mit dem Antragsteller über mehrere Wochen rechtliche Fragen erörtern dürfe, ohne die Gegenseite einzubeziehen. In einstweiligen Rechtschutzverfahren dürfe ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung und ohne Einbeziehung der Gegenseite eine Entscheidung nur dann ergehen, wenn die Entscheidung aus zeitlichen Gründen keinerlei Aufschub erdulde und die Durchsetzung des Rechts sonst unmöglich oder erheblich erschwert würde. Rechtliche Hinweise sind deshalb grundsätzlich immer an beide Parteien zu erteilen.
Darf ein Strafurteil im Zivilprozess verwertet werden?
Im Prinzip, ja.
Zwar ist ein Zivilgericht nicht an das Ergebnis der Feststellungen im Strafurteil gebunden, es darf aber die Feststellungen im Wege des Urkundenbeweises verwerten, wenn es die dortigen Feststellungen selbst einer eigenen kritischen Überprüfung unterzieht und keine Partei ausdrücklich die Vernehmung der unmittelbaren Fahrzeugen verlangt. Eine Verwertung der früheren, im Strafurteil wiedergegebenen Aussagen im Wege zu beweisen anstelle der beantragten Anhörung unzulässig, wenn eine Partei zu Zwecke des Bahnbeweises die Vernehmung des Zeugen verlangt.