Bundesverfassungsgericht sagt „nein“ zur Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten
Seit der Erweiterung des § 362 Abs. 1 StPO im Jahr 2021 war die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten in gewissen Fällen möglich. Die Vorschrift erlaubte es das Verfahren nach rechtskräftigem Urteil wieder aufzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird. Diese umstrittene Gesetzesänderung aus dem Jahr 2021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 31.10.2023 für verfassungswidrig erklärt.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut
Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig
Pressemitteilung Nr. 94/2023 vom 31. Oktober 2023
Urteil vom 31. Oktober 2023
2 BvR 900/22
Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig ist. Die angegriffenen, auf § 362 Nr. 5 StPO beruhenden Beschlüsse des Landgerichts Verden und des Oberlandesgerichts Celle werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Wer haftet bei einem Blackout?
Wir sind vom Strom abhängig. Doch was passiert genau bei einem Stromausfall? Die Trinkwasserversorgung würde zusammenbrechen, wir hätten kein Licht, kein Telefon, keine Heizung, man könnte nicht mehr auf die Toilette, Züge und Straßenbahnen würden nicht mehr fahren können.
Die Schäden durch einen Stromausfall seien laut Bevölkerungsschützer höher als eine erneute Pandemie oder Regenfluten. Die lebensnotwendige Versorgung von Gütern und Dienstleistungen wäre nicht mehr sicherzustellen.
Muss der Immobilienverkäufer offenbaren, wenn in einem Haus schon mal jemand ermordet wurde?
Das Landgericht Coburg verneint dies in seinem Urteil vom 06.10.2020 und weist die entsprechende Klage ab.
Die Klägerin hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 13.12.2018 ein Wohnanwesen von der Beklagten gekauft. Dass in diesem Anwesen 1998 sowohl eine Frau als auch ein Kleinkind ermordet wurde, erfuhr die Klägerin erst Ende 2019 und hätte sie, laut eigenen Angaben, am Kauf des Anwesens gehindert.
Auf Grund dessen erklärte sie am 13.12.2019 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 Var. 1 BGB gegenüber der Beklagten, unter Hinweis auf eine generelle Aufklärungs- und Hinweispflicht derartiger psychisch belastender Ereignisse. Die Beklagte sei auch ohne eine entsprechende Nachfrage zur Aufklärung verpflichtet gewesen, habe dies jedoch aus Arglist verschwiegen, um die Klägerin zu täuschen.
Einfach ungerecht: Aktuelle Gebühren beim Anwohnerparken in Konstanz
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13.06.2023 die Gebührensatzung für das Anwohnerparken in Freiburg gekippt. Die Konstanzer Satzung wurde daraufhin außer Kraft gesetzt, da sie der Freiburger Satzung zum Teil ähnelte. Anders als Freiburg zahlt Konstanz die zu viel bezahlten Beträge bisher allerdings nicht einfach unbürokratisch zurück, sondern macht eine Rückzahlung von einem rechtzeitig eingelegten Widerspruch gegen einen noch nicht rechtskräftigen Gebührenbescheid abhängig. Das bedeutet: Wer die Gebühr in Höhe von 150 Euro im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns bezahlt hat, geht aktuell leer aus. Die Kurzschlussreaktion der Verwaltung, seit Mitte Juni kostenlose, bis Ende September befristete, Anwohnerparkausweise zu verteilen führt zu einem noch abstruseren Ergebnis: Für einen aktuell gültigen Konstanzer Anwohnerparkausweis bezahlt man entweder 150 Euro, 30 Euro oder eben gar nichts. Wer vor dem 01.01.2023 einen Anwohnerparkausweis gekauft hat, konnte dies noch für den früher bundesweit geltenden Höchstpreis von 30, 70 Euro tun. Wer seinen Anwohnerparkausweis nach dem 01.01.2023 verlängert oder neu beantragt hat, musste den neuen Gebührensatz von 150 Euro berappen. Wer rechtzeitig Widerspruch eingelegt oder sich einen seit Mitte Juni kostenfrei verteilten Parkausweis abgeholt hat, bezahlt nichts. Gem. Art. 3 GG gilt der Gleichheitsgrundsatz, welcher die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem untersagt.