Hinweisbeschluss in Dieselverfahren
Käufer, die ihren Diesel behalten wollen, können möglicherweise auch von der VW AG Schadensersatz wegen Wertminderung verlangen – ob trotz Software-Update eine Wertminderung besteht, muss durch Gutachten geklärt werden.
Dieselkäufer hat Anspruch auf Ersatz der Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises
In einem weiteren Urteil hat der für die nordbadischen Landgerichtsbezirke für „Dieselverfahren“ zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe den Umfang des Schadensersatzanspruchs eines Dieselkäufers gegen die Volkswagen AG (VW AG) weiter präzisiert. Demnach umfasst der Ersatzanspruch auch die Kosten eines Kreditschutzbriefes und sog. Deliktszinsen für geleistete Zahlungen. Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer sind abzuziehen.
Wie man noch jetzt aus dem Musterfeststellungsverfahren herauskommt
Am 30. September 2019 war der erste Verhandlungstermin im VW-Musterprozess bezüglich Abgasmanipulation. Sich aus dem Verfahren zurückziehen und auf eigene Faust VW verklagen können Diesel-Geschädigte, die diesem Verfahren irgendwann einmal beigetreten sind, es sollen über 445.000 Dieselkunden sein, ist seit dem 30. September 2019 nach der Prozessordnung grundsätzlich nicht mehr möglich.
VW will im Musterfeststellungsverfahren Verfahren mit Vorlage eines Privatgutachtens punkten
Volkswagen hat in der Musterfeststellungsklage nunmehr ein Gutachten vorgelegt, das nachweisen soll, dass die Software-Updates wirksam gegriffen haben und weder Film oder schädlich sind noch den Kraftstoffverbrauch erhöhen. Das Problem für VW ist nur, dass es sich hierbei um ein Privatgutachten von einem Institut (Technische Universität Darmstadt) stammt, zu dessen Kooperationspartner explizit die Volkswagen AG gehört. Weiteres ‚Problem‘ für VW ist, dass es hierauf wahrscheinlich gar nicht ankommt, weil der Betrug vorher begangen wurde und erst das Update notwendig gemacht hat.
OLG Schleswig grenzt Schadensersatzansprüche bei „Spätkäufern“ ein
Wer nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals im Dezember 2016 einen Betroffenen Skoda gekauft hat, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Es liege dann keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung davor, so das Schleswig-holsteinischen Oberlandesgericht in einem Urteil, 13.11.2019.
Die Klägerin wusste beim Kauf nicht nur, dass in dem Fahrzeug ein Betroffener Motor verbaut war, sie wusste auch, dass bei dem Skoda schon im Oktober 2016 das vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgeschriebene Softwareupdate durchgeführt worden war. Eigentlich klar.