Etwas zu bestreiten, dass erweislich wahr ist, ist in seiner Grundform zunächst einmal nicht strafbar.

 

1. Ausnahme: wer den Holocaust leugnet oder verharmlost, macht sich strafbar nach § 130 III StGB. Denn die historische Verantwortung in Deutschland lässt hier keine Dementis oder Fake-News zu.

 

2. Ausnahme:  Bestreiten im Zivilprozess, was wider besseren Wissens wahr ist. Aktuelles Beispiel: die VW-Prozesse:  die Anwälte des Volkswagen-Konzern bestreiten in Verfahren vor deutschen Gerichten, dass  der Konzern nicht betrogen habe. Dies könnte sich bald rächen  für Verantwortlichen bei Volkswagen und deren Anwälte. Denn dann käme vielleicht noch eine Nachbetrachtung wegen (versuchten) Prozessbetruges hinzu.

Das Handelsblatt meldet in seiner Ausgabe vom 29.11.2019: „Topkanzlei Freshfields steht vor den Trümmern ihrer Beratung“. Da war der bisherige Freshfields-Steuerchef Ulf Johannemann gerade wegen des Cum-Ex-Skandals in Untersuchungshaft genommen worden. Das Handelsblatt berichtet dann weiter, wie tief die Sozietät in den Skandal verstrickt ist: Erstellung von Gefälligkeitsgutachten, vorsätzliche Beihilfehandlungen, vier Jahre lang gezielte Falschvorträge vor den Finanzbehörden usw.

Eine Durchsuchung der Geschäftsräume bei VW ist an sich nichts Neues. Neu ist aber, dass es bei der Durchsuchung am 3.12.2019 gar nicht mehr um den berüchtigten Motor des Typs EA 189 ging, sondern um Dieselfahrzeuge mit den Motoren des Typs EA 288. Das ist das Nachfolgemodell des Motors, weswegen alles anfing. Sollte auch der Motorentyp EA 288 manipuliert worden sein, wäre das noch dreister als der vorangegangene Betrug. 

Zwar wurde in den letzten 3 Jahren Dieselgate immer wieder als VW-Skandal bezeichnet, doch waren die anderen deutschen Hersteller bezüglich Dieselmanipulation in der Vergangenheit ähnlich rege.

Soweit wir für unsere Mandantschaft Dieselklagen abgeschlossen haben, erhielten diese jeweils mindestens den bezahlten Kaufpreis oder sogar noch mehr. Denn jedem Dieselkäufer steht im Falle einer Rückabwicklung Schadensersatz zu nebst Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4 % (teilweise auch mehr) seit Zahlung des Kaufpreises. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe aktuell jetzt auch in einem Urteil ausdrücklich bestätigt.