Das gemeinschaftliche Testament - Teil 1
1. Der Sinn und Zweck des gemeinschaftlichen Testamentes besteht darin, dass Ehegatten die vermögensrechtlichen Verhältnisse nach dem Tod des ersten Gatten vereinfacht regeln können. Dass sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist nicht erforderlich, so dass jeder Gatte zwar den Nutzen aus der vereinfachten Form ziehen, aber absolut selbstständig für sich verfügen kann.
Das gemeinschaftliche Testament - Teil 2
3. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung eines Gatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde; hierfür spricht eine Vermutung (§ 2270 Abs. 2 BGB), wenn sich die Gatten ge-genseitig bedenken und für den Fall des Überlebens des Be-dachten eine Verfügung zu Gunsten der Kinder gemacht wird.
Testament für Alleinstehende - 9 wichtige Tipps
Viele werden sich vermutlich bei der Überschrift fragen, wieso sie überhaupt ein Testament anfertigen sollen, wenn sie doch sowieso alleinstehend, Single oder nicht verheirateter Student sind. Die Antwort ist ganz einfach: Ohne ein Testament ist nichts geregelt, sprich es gilt die gesetzliche Erbfolge. Dies kann dann im konkreten Fall zur Folge haben, dass Verwandte beerbt werden, die der Verstorbene gar nicht beerben wollte oder, dass das hinterbliebene Vermögen letztlich sogar dem Staat zugutekommt.
1. Dies führt unmittelbar zum ersten Vorteil und Tipp für das Testament von Alleinstehenden. Bei einer gewünschten Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge ist ein das Anfertigen eines Testamentes notwendig. Nur so können Sie bestimmen, wem was zukommen soll oder auch nicht. Durch das Testament können individuelle Regelungen getroffen werden.
2. Darüber hinaus gilt wie bei allen anderen Testamenten auch, dass Formvorschriften eingehalten werden müssen. Wichtig ist hierbei vor allem, dass das Testament handgeschrieben ist und am Ende nach, bestenfalls der Nennung von Ort und Datum, mit vollem Namen unterschrieben ist, vgl. § 2247 BGB.
Das Pflichtteilsrecht - Teil 1
(1.) Das deutsche Recht kennt kein Noterbrecht oder Zwangserbrecht wie z.B. die Schweiz; es gibt den nächsten Angehörigen nur einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils.
(2.) Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers sowie der eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG), nicht aber Großeltern oder Geschwister.
Das Pflichtteilsrecht - Teil 2
(12.) Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der mit dem Erbfall entsteht und vererblich und übertragbar ist (§ 2317 BGB). Der Anspruch verjährt in drei Jahren (§ 2332 BGB). Der Anspruch kann nicht ausgeschlagen, wohl aber durch Erlassvertrag gem. § 397 BGB beseitigt werden.