Das Pflichtteilsrecht - Teil 3
(19.) Schuldner der Pflichtteilsergänzung sind grundsätzlich der Erbe bzw. die Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Ist der Erbe aber selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er aber die Ergänzung, die ein (anderer) Pflichtteilsberechtigter von ihm verlangt, insoweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil einschließlich der Ergänzung verbleibt (§ 2328 BGB).
Erbe kann Pflichtteil mit Darlehensschuld verrechnen
Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) im Falle zweier Geschwister entschieden. Die Mutter war Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Dies hatte sie von ihrem bereits vorverstorbenem Ehemann geerbt. Nachdem die Mutter gestorben war, verlangte der Bruder seinen Pflichtteil.
Erb- und Pflichtteilsverzicht
(1.) Der Erbverzichtsvertrag ist keine Sonderform des Erbvertrages, sondern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, bezogen auf einen Todesfall. Er enthält den Verzicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht (§ 2346 BGB). Es handelt sich um einen abstrakten Vertrag, der bewirkt, dass er so angesehen wird, als wäre er vor dem Erbfall verstorben.
Was ist ein "Berliner Testament"?
Das Berliner Testament ist ein Ehegattentestament im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Ehegattentestamente gelten folgende Regelungen:
Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Es reicht, wenn einer der beiden Ehepartner das Testament eigenhändig schreibt und beide die Erklärung mit eigener Hand unterschreiben.
Die Ehegatten sollten das Schriftstück mit Ort und Datum versehen.
Auf "verschollenen" Konten liegen Milliarden von Euro, Franken und Dollar
Wenn jemand stirbt, erfahren Erben oftmals nicht von Bankguthaben, wenn es sich hierbei um „nachrichtenlose Konten“ handelt. Der Kontoinhaber hat zu Lebzeiten (bewusst) darauf verzichtet, dass eine Bank oder Sparkasse ihn im Zusammenhang mit dem Bankguthaben anschreibt. Wenn das so ist, erfahren die Erben nach dem Todesfall nichts von solchen Konten. Die Banken machen von sich aus nichts. Schließlich fällt ihnen das Guthaben mit einer Frist von 30 Jahren als Vermögen zu. Sowohl in Deutschland als auch im Ausland gibt es vermutlich Millionen von Konten und Hinterbliebene, die nichts von dem Vermögen wissen.
Bei Bedarf recherchieren wir für Hinterbliebene und Erben nach „verschollenen“ Konten. Es ist erstaunlich, was manchesmal zum Vorschein kommt.