Im Februar 2017 wurden die Mieter einer Wohnung in Hessen rechtskräftig zur Räumung der angemieteten Wohnung verurteilt, da der Vermieter das Mietverhältnis im Juli 2016 rechtswirksam gekündigt hatte. Kündigungsgrund war dabei ein erheblicher Zahlungsverzug der Mieter mit dem Mietzins. Im Urteil gewährte das Gericht den Mietern noch eine Räumungsfrist bis zum 30.04.2017. Die Mieter beantragten nun beim LG Darmstadt, diese Räumungsfrist um ein ganzes Jahr, bis zum 30.04.2018 zu verlängern. Trotz hinreichender Bemühungen wären sie nicht imstande gewesen, eine neue Wohnung zu finden. Diese Behauptung unterstrichen die Mieter dadurch, dass sie vier Wohnungsanzeigen aus dem Internet vorlegten, auf die sie sich allerdings erfolglos beworben hätten. Weiter gaben die Mieter auch an, sie hätten auch noch mehrere Besichtigungstermine gehabt und auch dort nur Absagen erhalten und auch ihre Anrufe bei potentiellen Vermietern wären erfolglos geblieben. Diese Darstellung war jedoch dem Gericht zu vage und zu schwammig.

Stört ein Mieter permanent den Hausfrieden, kann der Vermieter den Querulanten fristlos kündigen (Amtsgericht München, Az: 418 C 6420/17). Hintergrund war folgender:

Balkone, Wintergärten und Terrassen dürfen bei der Flächenberechnung einer Wohnung nur zu einem Viertel berücksichtigt werden. Die weitverbreitete Praxis der hälftigen Anrechnung wurde nun vom Landgericht Berlin untersagt.

 

Welche Folgen das Urteil des LG Berlin bundesweit haben wird, bleibt abzuwarten: Letztlich wird es darauf angekommen, wie der Bundesgerichtshof die Sache entscheidet, denn das Landgericht Berlin hat im vorliegenden Fall die Revision zugelassen. Das Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof lautet: VIII ZR 33/18.

Es gehört zu den Mieterpflichten, Besichtigungen durch Kaufinteressenten einer Wohnung zu ermöglichen.

 

Ein Mieter kann – auch wenn er beruflich eingebunden ist – für die Präsenz bei einer Besichtigung keine Aufwandsentschädigung von beispielsweise € 75,00 je angefangene Stunde verlangen. Das hat das Amtsgericht Landsberg entschieden.

Droht ein Mieter einem Mitmieter mit einem Verbrechen (Abschneiden von Körperteilen), berechtigt dies den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Das musste sich ein Mieter vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. sagen lassen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Vermieter nicht hinnehmen müsse, dass ein Mieter sich eklatant gegen die Rechtsordnung verhält und somit nachhaltig den Hausfrieden stört.

[Q: Amtsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 26.3.2015, 33 C 3506/14, wcr 08/2015]