Die Rechtsprechung ist hier offen. Die Sache könnte jedoch zwischenzeitlich schnell zum Bundesgerichtshof „klettern“.

 

Ein Einzelhändler, dessen Ladenlokal im „Corona-Lockdown“ für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste, kann seine Mietzahlung nach Ansicht des LG Heidelberg nicht ohne weiteres aussetzen oder reduzieren. Das OLG Karlsruhe hat zwischenzeitlich das Urteil des LG Heidelberg bestätigt, aber zugleich Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Zu Begründung hat das OLG ausgeführt, dass eine allgemeine, aufgrund der Corona-Pandemie ausgesprochene Schließungsanordnung keinen Sachmangel des Mietobjekts begründet, der einen Mieter zu Minderung der Miete berechtigt. Der Zustand der Mieträume als solcher erlaube die vertraglich vorgesehene Nutzung als Verkauf- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäftes weiterhin, sodass auch unter diesem Aspekt die Mietzahlungspflicht nicht in Wegfall geriet.

Es muss nicht immer Mord sein. Es reicht schon der dringende Tatverdacht des Totschlags gegen einen Mieter, den Vermieter getötet zu haben. Dann rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung über Gewerberäume. Allgemein können Tätlichkeiten des Mieters, gegenüber dem Vermieter, auch ohne eine Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung berechtigen.

Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 25.02.2021

Ein Einzelhändler, dessen Ladenlokal im „Corona-Lockdown“ für den Publikumsverkehr geschlossen werden musste, kann seine Mietzahlung nicht ohne Weiteres aussetzen oder reduzieren. Mit diesem Urteil vom 24. Februar 2021 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter dem Vorsitz von Dr. Klaus Gehrig eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Heidelberg bestätigt. Die Berufung einer Einzelhandelskette, deren Filiale aufgrund einer behördlichen Anordnung im „ersten Corona-Lockdown“ vom 18. März bis zum 19. April 2020 geschlossen bleiben musste und die daher die vereinbarte Miete für ihr Ladenlokal im April 2020 nicht an ihre Vermieter bezahlte, hatte keinen Erfolg.

Die erforderlichen Kosten für das Fällen abgestorbener oder absterbender Bäume, sowie deren Abfuhr an Entsorgung stellen umlagefähigen Betriebskosten dar.

 

Nach § 2 Nr. 10 BetrKV gehören die Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen zu den umlegbaren Kosten. Die gärtnerisch notwendige Erneuerung eines Baumes setzt, so das Gericht, dessen Beseitigung voraus. Für die Umlegung solcher Baumfällkosten auf den Mieter ist eine Neu-bzw. Ersatzanpflanzung nicht erforderlich. Das Gericht hebt hervor: Es kommt nicht auf die Intervalle an, in denen bestimmte Arbeiten zu erledigen sind, sondern darauf, ob bestimmte Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen laufenden ausgeführten Gartenpflege gehören. Da ein absterben von Bäumen eine natürliche Entwicklung ist, handele es sich nicht um außergewöhnliche Kosten, denen es an der Berechenbarkeit fehlt.

 

[LG München I, Urteil vom 19.11.2020, Az. 31 S 3302/20]

Nach deutschem Recht bedarf ein Mietvertrag über Geschäftsräume der für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geschlossen wird, der Schriftform. Dies wird nicht selten zum Problem, wenn eine Partei später mündliche Nebenabreden behauptet.