Mieter müssen Wohnungsbesichtigung zulassen
Der Vermieter hat Anspruch auf Durchführung von Wohnungsbesichtigungen, wenn von einer Seite die Kündigung des Mietverhältnisses vorliegt. Nur die Ankündigung als solches reicht nicht aus. Die Besichtigungszeitpunkte müssen vorab mit dem Mieter abgestimmt werden. Auch darf der Mieter nicht übermäßig belastet werden. So kann es angezeigt sein, zu einem Termin die Wohnung mehreren Mietinteressenten nacheinander zu zeigen. Dass dies sinnvoll gestaltet werden kann, hat der Vermieter ein Anrecht darauf, dass eine solche Besichtigung bei Tageslicht erfolgt. Das kann auch am Wochenende sein.
„Besichtigungsgebühr“ bei Wohnungsinteressenten unzulässig
Früher konnten Makler bei erfolgreicher Tätigkeit sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter ihre Maklercourtage in Rechnung stellen. Seit dem 1. Juni 2015 gilt jedoch das sogenannte „Bestellerprinzip“ bei der Vermietung von Wohnungen. Einen Anspruch auf Bezahlung hat der Makler nur gegenüber demjenigen, der ihn beauftragt hat. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ist dies der Vermieter. Als Ausgleich für den dadurch geschmälerten Gewinn kamen einige Makler auf die Idee, von Mietinteressenten eine sogenannte „Besichtigungsgebühr“ zu verlangen. € 30 bis € 40 waren dabei eine gängige Größe, und bei dem Andrang Wohnungssuchender war dies ein lukrativer Nebenverdienst. Dieser Praxis hat nunmehr hat jedoch nunmehr das LG Stuttgart einen Riegel vorgeschoben.
Aus undifferenziertem „Mieterkonto“ kann nicht geklagt werden
Klagt ein Vermieter den Saldo aus einem fortgeschriebenen „Mieterkonto“ ein, in welchem er Mietzinsforderungen, Nachzahlungsforderungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen bzw. Guthaben aus diesen, ebenso wie Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten und Auszahlungen eingestellt hat, so ist seine Klage bereits unzulässig.
Mogelpackung Mietkautionsbürgerschaft
Nach unseren praktischen Erfahrungen mit den Anbietern von Mietkautionsbürgerschaften - meist große Versicherungsunternehmen - raten wir davon ab, sich als Vermieter auf eine Mietkautionsbürgerschaft einzulassen, wenn nicht bereits auf erste Anforderung hin bezahlt wird. Nur dann ist eine solche Bürgschaft genauso viel wert wie Bargeld. Tatsächlich ist das nur dann der Fall, wenn auf der Bürgschaftsurkunde beispielsweise vermerkt ist „Wir zahlen auf erste Anforderung hin“.
Es soll gerade nicht notwendig sein, dass man den Mieter verklagt und den Anspruch durchstreitet. Kann sich der Vermieter nicht direkt aus der Mietkautionsbürgerschaft befriedigen, taugt dieses Produkt nichts. Dann bestehen Sie als Vermieter lieber auf die Einzahlung der Bürgschaftsbetrages auf ein Sparkonto, auf das Sie alleine als Begünstigter eingetragen sind.
Der 20 % Irrtum - die Kappungsgrenze und die Regelungen zur Mietpreisbremse
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Bei Mieterhöhungen darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöhen. Die Meisten kennen diese Regelungen aus dem § 558 BGB, vor allem die Mieterhöhungsgrenze von 20 % in drei Jahren (die sogenannte Kappungsgrenze) gilt bei vielen als in Stein gemeißelt. Was dabei häufig übersehen wird, seit Mitte 2015 gibt es diverse Regelungen zur Mietpreisbremse. Eine dieser Regelungen gibt den einzelnen Bundesländern das Recht, für einzelne Gemeinden oder Teilen davon, die Kappungsgrenze, also den Betrag, um den die Miete nach jeweils drei Jahren angehoben werden kann, weiter zu begrenzen. Die Kappungsgrenze beträgt dann nicht mehr 20 % sondern lediglich noch 15 %! Auch Baden-Württemberg hat eine entsprechende Regelung eingeführt und für Konstanz, aber auch Radolfzell Singen, Friedrichshafen, Freiburg und noch rund 40 andere Gemeinden im Land) diese Kappungsgrenze auf 15 % herabgesetzt. Mieterhöhungen, die sich auf die ortsübliche Vergleichsmiete stützen, kann der Mieter also erfolgreich widersprechen, wenn die Erhöhung über diese 15 %- Grenze in drei Jahren hinausgeht und die Mietwohnung in einer der Gemeinden oder Gemeindegebieten liegt, die unter diese reduzierte Kappungsgrenze fallen.