Kommen jetzt alle Deutschen in eine „Straftäterdatei“?
Faktisch schon. In dem Bericht „Personalausweis jetzt nur noch mit Fingerabdrücken“ lässt schon erahnen was das bedeutet. In den nächsten 10 Jahren werden alle Deutschen einen neuen Personalausweis beantragen und müssen dann jeweils zwei Fingerabdrücke beim zuständigen Einwohnermeldeamt abgeben, die dann auf einem Chip in dem Ausweis gespeichert werden. Aber nicht nur dort. Sie werden natürlich auch beim Einwohnermeldeamt gespeichert. Offenkundig dient dies der Sicherheit gegen Passfälschungen. Dabei gibt es gar nicht so viele Passfälschungen, die nicht als Fälschungen erkannt werden, wie immer in den Medien verbreitet wird. Es wird nicht lange dauern, dann werden die Behörden beim Abgleich von Fingerabdrücken jeweils vorab die hinterlegten Daten von verdächtigen Personen anfordern. Binnen 10 Jahren hat dann der Staat die Fingerabdrücke von allen Bürgern. Das ist nicht rechtens!
Aber was soll man machen?! Wer die Abgabe seiner Fingerprints verweigert, erhält keinen neuen Ausweis. Die gefräßige Datenerfassung durch den Staat sollte auf den gerichtlichen Prüfstand kommen. Zugleich findet sich ein Deutscher, der nach Erhalt des neuen Personalausweises sein Einwohnermeldeamt daraufhin verklagt, die von ihm erhobenen Fingerdaten wieder zu löschen. Dann müssen Gerichte prüfen, ob eine Gesetzwidrigkeit vorliegt oder das staatliche Datensammeln korrekt ist.
Bundesgerichtshof richtet einen „Diesel-Senat“ ein
Die Anzahl der Diesel-Klagen ist ungebrochen hoch. Zwischenzeitlich scheint sich die Klagewelle auch in erheblichen Maße auf andere Hersteller und Marken wie Mercedes, BMW, Fiat und andere zu verlagern. Wegen der Masse an Klagen und der zu erwartenden Fallkategorien hat der Bundesgerichtshof ab August einen neuen Senat für „Diesel-Sachen“ geschaffen. Dort werden alle eingehenden Verfahren in Zusammenhang mit Abschalteinrichtungen bei Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor gebündelt. Zu dieser Thematik sind beim Bundesgerichtshof über 1.700 „Diesel-Klagen“ eingegangen. Die Hälfte ist davon abgearbeitet, neue Fälle drängen nach. Der neue Hilfsspruchkörper ist dann der Zivilsenat VIa. Ist das gut oder schlecht? Das kann man nicht sagen. Die Hersteller werden jedoch darauf drängen, dass die erkennenden Richter in der Regel nicht die Modelle fahren, über die sie richten oder kann auch das Gegenteil der Fall sein. Oder es kommt nur darauf an, ob einer der Richter selbst schon wegen einem Diesel geklagt hat.
Der Skandal hinter dem Dieselskandal: VW hat für ihre Anwälte etwa 2 Miliarden Euro „verbraten“
Genutzt hat es am Ende möglicherweise eher wenig. Das Handelsblatt berichtet in seiner Online-Ausgabe vom 30.07.2021, dass allein ein Gutachten zur Managerhaftung mehr als 100 Millionen € gekostet hat. Das hätte Volkswagen „billiger“ haben können. Wir haben schon vor Jahren bei Schadensersatzklagen neben Volkswagen oder Audi zunehmend die Ex-Bosse Martin Winterkorn und Rupert Stadler als Gesamtschuldner mitverklagt. Volkswagen wollte in der Regel gar nicht wissen „was rauskommt“ und hat vorher immer ein unschlagbares Vergleichsangebot unterbreitet. Jetzt liegt jedoch ein Fall beim Oberlandesgericht Karlsruhe, der wahrscheinlich nicht verglichen wird. Dann wird möglicherweise im Ergebnis eine Haftung des Martin Winterkorn bestätigt werden, wie dies auch im Gutachten höchstwahrscheinlich der Fall sein wird. Nicht umsonst haben die Ermittlungsbehörden Winterkorn und Stadler in der Verantwortung gezogen und strafrechtlich angeklagt. Nicht ganz eingängig ist, weshalb VW solch massiver Anwaltskosten produziert wo die Rechtslage am Ende doch schnell klar wurde. Noch seltsamer ist es, dass die Anwaltskosten höher sind, als die Schadensersatzforderungen, die gegen Winterkorn, Stadler und weitere Manager in der Summe geltend gemacht wurden – man ist sogar weit davon entfernt. Wenn das Handelsblatt die Kosten auf 2 Milliarden € veranschlagt, sind es da wohl die Gerichtskosten der einzelnen Gerichtsverfahren und oftmals die Kosten der Gegenanwälte noch gar nicht mitgerechnet.
Bankkunde hat Anspruch auf Rückzahlung von zu Unrecht eingezogenen Gebühren
Der Bundesgerichtshof hat im April 2021 klargestellt, dass bspw. Preisanpassungsklauseln für Kontogebühren nicht wirksam vereinbart sind, wenn der Kunde bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank nichts tut, d.h. nicht reagiert. Die Folge dieses Urteils ist, dass die Banken überall dort, wo sie zu Unrecht Erhöhungen vorgenommen haben, die Gebühren, die sie dem Konto belastet haben zurückzuerstatten haben. Die meisten Banken tun das aber nicht und warten ab. Denn Ende 2021 verjähren sämtliche zu Unrecht erhobenen Gebühren für das Kalenderjahr 2018. Bankkunden sollten deshalb Ihre Bank auffordern, Auskunft darüber zu geben, auf welcher Grundlage welche Gebühren in den letzten drei Jahren eingezogen worden sind. Reagiert die Bank nicht, kann man sich an einen Verein zum Verbraucherschutz wenden.
Aber damit nicht genug: Einige Banken versuchen nach Presseangaben die Kunden nachträglich zu einer aktiven Zustimmung zu bewegen, in dem sie angeben, dass ohne eine solche Zustimmung das Konto aufgelöst werden müsste oder sonstige Nachteile drohen. Dass mit der Zustimmung überhaupt das Fehlverhalten der letzten drei Jahre legitimiert werden soll, wird in den Kundenschreiben in der Regel nicht erwähnt. Wer ein solches Schreiben erhält, sollte erstrecht einen Verein zum Verbraucherschutz aufsuchen.
Fitnessstudio muss im Lockdown eingezogene Mitgliedsbeiträge zurückzahlen
Eigentlich eine klare Sache. Aber das Landgericht Osnabrück hat nun in II. Instanz entschieden, dass Fitnessstudios, die die Mitgliedsbeiträge auch über die Corona-Schließungen hinaus weiter eingezogen haben, diese Beträge zurückerstatten müssen. Die Mitglieder müssen sich weder auf eine Vertragsverlängerung einlassen, noch Gutscheine akzeptieren. Wer das Geld zurück will, sollte dies schriftlich tun durch Brief oder E-Mail und für die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen war, die Rückzahlung der eingezogenen Mitgliedsbeiträge verlangen. Hierbei sollte man die Geldsumme nennen, um die es geht und ein festes Datum, bis wann der Geldbetrag auf welches Konto zu überweisen ist. Als angemessene Frist wird hier so ein Zeitraum von 14 Tagen angesehen.