Kein Schadensersatz - aber nur weil der Nachweis fehlt
Oberlandesgericht bestätigt Klageabweisung im Streit über mögliche Nebenwirkungen der Pille „Yasminelle“
Die Klägerin klagt gegen die Bayer Vital GmbH auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sie im Sommer 2009 eine beidseitige Lungenembolie mit Herzstillstand erlitt und dies auf die Einnahme des von der Beklagten in Verkehr gebrachten Verhütungsmittels Yasminelle mit dem Wirkstoff Drospirenon zurückführt.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte mit Urteil vom 20. Dezember 2018 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die von ihr erlittenen schweren gesundheitlichen Schäden durch die Einnahme des Medikaments verursacht worden seien. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin eine Verurteilung der Bayer Vital GmbH zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld erreichen will.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 25. Juni 2021 zurückgewiesen. Die Klage scheitert, weil der Klägerin auch in zweiter Instanz nicht der Nachweis gelungen ist, dass die Einnahme von Yasminelle eine (Mit-) Ursache für die von ihr erlittene Thromboembolie war.
Nach umfassender Anhörung des bereits erstinstanzlich angehörten medizinischen Sachverständigen hat der Senat berücksichtigt, dass 40 % aller Thrombosen idiopathisch, d. h. ohne derzeit erkennbare Ursache auftreten. Es lässt sich daher nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Klägerin keine Thromboembolie erlitten hätte, wenn man die Einnahme des Verhütungsmittels hinwegdenkt.
Maskenpflicht bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel rechtswirksam und bußgeldbewehrt – keine Ausnahme zur „Gesichtspflege“
Gegen die Maskenpflicht bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gemäß der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (in der Fassung vom 22. September 2020) bestehen nach einem Beschluss des 2. Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2021 keine Bedenken. Dies gilt unabhängig davon, wie viele andere Menschen sich in einem Zugabteil befinden.
Aktienbesteuerung teilweise verfassungswidrig
Wer Aktien mit Verlust verkauft, kann diesen Verlust nur sehr eingeschränkt verrechnen: und zwar mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen, nicht aber mit sonstigen Gewinnen aus Kapitaleinkünften. Das hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig, weil damit beispielsweise die Verrechnung mit sonstigen Kapitaleinkünften wie Aktienfonds nicht möglich ist. Ein sachlicher Grund ist hierfür nicht ersichtlich sagen die Richter am Bundesfinanzhof und haben deshalb die Klage eines Ehepaares aus Schleswig-Holstein dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Die Sache riecht irgendwie danach, dass die Einschränkung zwischen Aktien und Aktienfonds nicht korrekt ist.
VW provoziert die Inanspruchnahme von Rechtschutzversicherungen
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), bei dem auch die Rechtschutzversicherungen untergebracht sind, spricht vom teuersten Schadensereignis für Rechtschutzversicherungen überhaupt. Der Diesel-Skandal hat für die Rechtschutzversicherungen bislang mehr als eine Milliarde Euro Gerichtskosten, Anwaltskosten und Gutachterkosten verursacht. An Versicherungsprämien haben die Rechtschutzversicherer im vergangenen Jahr 4,4 Milliarden Euro eingenommen und 3,1 Milliarden Euro wieder ausgegeben. Möglicherweise wird nicht abgebildet, dass in den meisten Fällen am Ende der Fahrzeughersteller die Kosten ganz übernehmen muss. Letztlich geht es hier nur um die „Vorfinanzierung“ durch die Rechtschutzversicherung.
Darf der das? Darf der Staat CDs zu möglichen Steuersündern und gleichzeitig tausender Rechtschaffener aufkaufen?
Erstmals hat nicht ein Bundesland, sondern der Bundesfinanzminister, der durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Daten auf einer CD gesammelt ankaufen ließ, weil hinsichtlich der Personen steuerrelevante Informationen vermutet werden. Erstmals wirksam hat das der deutsche Staat vor knapp 10 Jahren gemacht. Norbert Walter-Borjans galt zu dieser Zeit als Steuerjäger Nr. 1. Heute ist er SPD-Vorsitzender wegen dieser Sache oder nur wegen dieser Sache. Welchen „Spirit“ die SPD damit lebt, sieht man an den Wahlergebnissen.
Die Frage ist nämlich aber noch eine andere, ist das Ankaufen von Daten nicht unzulässige Schnüffelei im Ausland, Anstiftung zu Rechtsbruch von Datendiebstahl, der in Deutschland eine mehrjährige Gefängnisstrafe einbringen könnte? Im Ausland soll das ungeniert möglich sein bzw. wird dies gerne entgegengenommen?