Minderjährige Täter können zivilrechtlich haftbar gemacht werden, auch wenn sie noch nicht strafmündig sind
Täter unter 14 Jahren können in Deutschland nicht vor ein Strafgericht gestellt werden. Das gilt auch, wenn dabei jemand getötet wird. So haben im Jahr 2023 eine 12- und eine 13-jährige Täterin ihre Freundin überfallen, mit einem Messer traktiert und dann eine Böschung hinuntergestoßen. Das Opfer verstarb an den 74 Messerstichen, wie die Rechtsmedizin in Mainz feststellte.
Nun haben die Eltern des Opfers die beiden Täterinnen auf Schmerzensgeld verklagt in Höhe von mindestens € 50.000,00. Aus Justizkreisen war zu erfahren, dass gegen die Ältere zwischenzeitlich ein Versäumnisurteil erlassen wurde, das jüngere Mädchen sich hingegen mit einem Rechtsbeistand gegen die Inanspruchnahme wehrt.
Zwar sind die beiden Täterinnen noch minderjährig und nicht in der Lage das Schmerzensgeld auch nur ansatzweise aufzubringen, doch kann man die Mädchen wahrscheinlich ein Leben lang mit der Forderung verfolgen. Eine Privatinsolvenz hilft hier nicht weiter, da deliktische Ansprüche von einer sogenannten Restschuldbefreiung umfasst sind.
Mord und Totschlag führt stets zur Erbunwürdigkeit
Wer den Erblasser tötet, ist erbunwürdig. Er erbt daher nichts.
„Falls ich heute verunglücke“: Testament gilt länger als nur einen Tag
Die Formulierung „Für den Fall, dass ich heute verunglücke“ stellt keine Bedingung dafür auf, dass ein Testament gültig ist.
Das folgt aus einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) in Berlin. Die Richter machten deutlich, dass diese konkrete Formulierung in einem Testament ausgelegt werden müsse. Nach ihrer Ansicht handele es sich lediglich um die Mitteilung des Anlasses für die Testamentserrichtung, bei dessen Formulierung der Erblasser die Form eines Konditionalsatzes gewählt hat. Die Formulierung ist dagegen nicht als Bedingung zu verstehen, von deren Eintritt die Wirksamkeit des Testaments abhängen soll.
Kaffeepause zur falschen Zeit - fristlose Kündigung
Auch, wenn eine Beschäftigte für nur etwa zehn Minuten Kaffee trinken geht und sich während dieser Zeit nicht bei der elektronischen Zeiterfassung ausstempelt, riskiert man eine außerordentliche Kündigung. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm ist in einem solchen Fall eine Abmahnung entbehrlich, wenn die Beschäftigte die Tat zunächst auch noch leugnet und zu verschleiern versucht. In solchen Fällen kann auch nur ein einmaliger Verstoß zur fristlosen Kündigung ausreichen. Das Gericht sieht in einem vorsätzlichen Missbrauch der Stempeluhr einen enormen Vertrauensbruch.
Während du schliefst: Der Nachtduscher
Manche haben sich schon gefragt: Ist nachts duschen erlaubt? Wer in einem Mehrfamilienhaus lebt, hat in besonderem Maße die Nachtruhe einzuhalten. Diese gilt zwischen 22 und 6 Uhr.