Der Sachverständige muss, wie der Richter, unparteiisch sein. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen wie ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 ZPO).

 

Äußert sich ein Sachverständiger über eine Partei abfällig, so kann er wegen Befangenheit abgelehnt werden. Aber nicht nur das: Sein Ausschluss führt auch dazu, dass dem Sachverständigen die Honoraransprüche für sein Gutachten verloren gehen. (OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.09.2011, 8 U 2204/08).

 

Die Unparteilichkeit des Sachverständigen muss auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass er im Rahmen der Erstattung des Gutachtens sich zu verschiedenen Beweisfragen neutral verhält. Es reicht schon jeder Anschein von Parteilichkeit aus, um den Gutachtern damit auch das Gutachten als nicht verwertbar zu Fall zu bringen.

 

Allerdings sind Bedenken gegen einen Sachverständigen rechtzeitig geltend zu machen, das bedeutet so früh als möglich. Wer zunächst zuwartet und die Tendenz des Gutachtens abwartet, kann das Recht schnell verwirken.

 

Wenn es im Einzelfall Anhaltspunkte für eine möglichUnparteilichkeit des Sachverständigen gibt, ist am besten sofort mit dem eigenen Anwalt Rücksprache zu nehmen um dann zu entscheiden, wie man sich weiter verhält.