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Corona-Betriebsschließungen: Jetzt erst recht Entschädigungsantrag stellen

RA Rafael Fischer am 29. Oktober 2020 | Wirtschaftsrecht

Schon während und nach dem ersten Lockdown haben wir für eine Reihe von Betrieben aus den Branchen Gastronomie, Hotel, Einzelhandel, Diskotheken, Bars und Clubs Anträge auf Entschädigung analog dem Infektionsschutzgesetz gestellt, weil dort die direkte Entschädigung nicht so vorgesehen ist. Gehandelt hat aber der Staat nach den Regeln des Infektionsschutzgesetzes. Der ehemalige Verfassungsgerichtspräsident Papier sieht hier eine „Regelungslücke“, die ausgefüllt werden muss. Letztlich sehen das wahrscheinlich auch die Gerichte so. In einem ersten Verfahren, dass sich konkret mit der Bandbreite der Problematik beschäftigt hat, hat kürzlich in der ersten Instanz vor dem Landgericht Berlin ein vorläufiges Ende gefunden. Die Klage des Gastronomen auf Entschädigung für die Zeit des ersten Lockdowns wurde abgewiesen, weil dieser Lockdown eben alle betroffen hätte. Eine Entscheidung sei grundsätzlich denkbar, aber nur für denjenigen, der ein „Sonderopfer“ bringe. Wir meinen, dass die Gastronomen und Gewerbetreibenden, ganz besondere Sonderopfer erbringen, nämlich ihre Existenz riskieren, weil sie zur Eindämmung der Pandemie ihr Unternehmen geschlossen halten. Gerade Gastronomen und Veranstalter waren die ersten die schließen mussten und werden auch die letzten sein, die unbeschränkt wieder geöffnet haben werden. Jetzt, wo der zweite Lockdown für das Unterhaltungsgewerbe und die Gastronomie beschlossen ist, wird es den ein oder anderen geben, der gegen Einschränkungen gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Wenn aber solche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie am Ende notwendig sind, sollte man sich auf eine andere Strategie besinnen, nämlich: Dulde und liquidiere! Wenn man die Situation schon so hinnehmen muss, dann soll man sich auf die Entschädigung konzentrieren, die man hier auch entsprechend beanspruchen sollte.

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Das Wohnungseigentumsrecht wird modernisiert

RA Michael Schmid am 27. Oktober 2020 | WEG-Recht

Eines der grundlegenden Gesetze, die unser Zusammenleben regeln, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bringt es auf stattliche 120 Jahre. Seit seinem Inkrafttreten zum 01.01.1900 hat es zwar viele Änderungen erfahren, der Kern und Wesensgehalt ist jedoch erhalten geblieben.

 

Zwar bei weitem nicht so alt, aber auch schon im Rentenalter, ist das Gesetz über das Wohnungseigentum (WEG), das am 15.03.1951 erlassen wurde. Auch hier gab es im Lauf der Jahre viele Änderungen. Jetzt, zum 01.12.2020, soll der von der großen Koalition erarbeitete Gesetzesentwurf zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) in Kraft treten und einige wesentliche, für Wohnungseigentümer wichtige Veränderungen bringen. Nach der derzeitigen Regelung gilt noch, dass es für sämtliche baulichen Veränderungen einen einstimmigen Beschluss der Eigentümerversammlung braucht. Für Maßnahmen der Sanierung oder Modernisierung bedarf es zukünftig nicht mehr der Einstimmigkeit, es genügt ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Allerdings müssen sich dafür auch nur die Eigentümer an den Kosten beteiligen, die dieser Maßnahme zugestimmt haben.

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Gaststätte erhält für Schließung im Frühjahr Versicherungssumme i. H. v. € 427.000

Lawinfo.de am 23. Oktober 2020 | Allgemein

Der Wirt der Gaststätte St. Emmeramsmühle in München hatte, als noch niemand wusste, was Corona ist, eine Betriebsschließungsversicherung bei der Darmstädter Haftpflichtkasse abgeschlossen. Als die Schließung der Gaststätte nach dem Infektionsschutzgesetz im Frühjahr dieses Jahres angeordnet wurde, wandte sich der Wirt an die Haftpflichtkasse. Die hat sich geweigert zu zahlen. Die Corona-Pandemie sei nicht einschlägig, außerdem sei in der Gaststätte kein Corona-Fall aufgetreten. In einer aktuellen weiteren Entscheidung hat das Landgericht München I den Versicherer zur Zahlung verurteilt, weil die Klausel, mit der die Versicherung ihren Leistungsumfang einschränken wollte, intransparent und als unwirksam anzusehen sei. Außerdem komme es dabei nicht darauf an, ob im betroffenen Betrieb ein Virenfall aufgetreten sei. Entscheidend ist lediglich, dass der Betrieb nach den Regeln des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden ist.

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Neuer Bußgeldkatalog wird wohl ein Kompromiss mit weniger Fahrverboten

Lawinfo.de am 23. Oktober 2020 | Verkehrsrecht

Der „aktuelle“ Bußgeldkatalog hat einen juristischen Formfehler, sodass im Moment das alte Regelwerk in der Praxis angewendet wird. Nach dem neuen Bußgeldkatalog war ein Fahrverbot bereits vorgesehen, wenn ein Autofahrer innerorts 21 km/h zu schnell war und außerorts 26 km/h. Der Spiegel berichtet, dass künftig ein Fahrverbot innerorts beginnen soll bei 26 km/h und außerorts bei 36 km/h.

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Eilantrag zum Beherbergungsverbot mangels hinreichender Begründung unzulässig

Lawinfo am 22. Oktober 2020 | Allgemein

Pressemitteilung Nr. 93/2020 vom 22. Oktober 2020

Beschluss vom 22. Oktober 2020
1 BvQ 116/20

 

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der ein landesrechtliches Beherbergungsverbot als Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außer Vollzug gesetzt werden sollte. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass der Antrag unzulässig ist, weil die erforderlichen Darlegungen fehlen. Die Antragsteller haben sich weder vertieft mit der Regelung selbst noch mit den Argumenten auseinandergesetzt, die für und gegen ein sachlich und zeitlich beschränktes Beherbergungsverbot sprechen. So haben die Antragsteller auch nicht begründet, warum es ihnen nicht möglich wäre, einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu erlangen. Insgesamt bewirkt ein Beherbergungsverbot zwar schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte insbesondere der Beherbergungsbetriebe, die nur gerechtfertigt werden können, wenn sie als Maßnahme der Pandemiebekämpfung verhältnismäßig sind. Ob das hier angegriffene landesrechtliche Verbot deshalb außer Vollzug zu setzen wäre, hatte die Kammer hier ebenso wenig zu entscheiden wie über die Vereinbarkeit von Beherbergungsverboten mit dem Grundgesetz.

 Sachverhalt:

Die Antragsteller leben in Tübingen und wollen in den Herbstferien vom 26. Oktober bis 1. November 2020 Urlaub in einer für diesen Zeitraum angemieteten Ferienwohnung auf Sylt machen. Sie wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen das in § 17 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-Cov-2 Schleswig-Holstein (CoronaBekämpfVO) geregelte Beherbergungsverbot. Danach dürfen Personen nicht zu touristischen Zwecken beherbergt werden, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, in welchem innerhalb von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus höher als 50 von 100.000 ist. Eine Ausnahme von diesem Beherbergungsverbot gilt, wenn bei Ankunft dem Betrieb gegenüber schriftlich bestätigt wird, dass ein nicht mehr als 48 Stunden vor Ankunft festgestelltes negatives Testergebnis über eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

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