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Eilantrag zum Beherbergungsverbot mangels hinreichender Begründung unzulässig

Lawinfo am 22. Oktober 2020 | Allgemein

Pressemitteilung Nr. 93/2020 vom 22. Oktober 2020

Beschluss vom 22. Oktober 2020
1 BvQ 116/20

 

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat heute einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der ein landesrechtliches Beherbergungsverbot als Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außer Vollzug gesetzt werden sollte. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass der Antrag unzulässig ist, weil die erforderlichen Darlegungen fehlen. Die Antragsteller haben sich weder vertieft mit der Regelung selbst noch mit den Argumenten auseinandergesetzt, die für und gegen ein sachlich und zeitlich beschränktes Beherbergungsverbot sprechen. So haben die Antragsteller auch nicht begründet, warum es ihnen nicht möglich wäre, einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu erlangen. Insgesamt bewirkt ein Beherbergungsverbot zwar schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte insbesondere der Beherbergungsbetriebe, die nur gerechtfertigt werden können, wenn sie als Maßnahme der Pandemiebekämpfung verhältnismäßig sind. Ob das hier angegriffene landesrechtliche Verbot deshalb außer Vollzug zu setzen wäre, hatte die Kammer hier ebenso wenig zu entscheiden wie über die Vereinbarkeit von Beherbergungsverboten mit dem Grundgesetz.

 Sachverhalt:

Die Antragsteller leben in Tübingen und wollen in den Herbstferien vom 26. Oktober bis 1. November 2020 Urlaub in einer für diesen Zeitraum angemieteten Ferienwohnung auf Sylt machen. Sie wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen das in § 17 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-Cov-2 Schleswig-Holstein (CoronaBekämpfVO) geregelte Beherbergungsverbot. Danach dürfen Personen nicht zu touristischen Zwecken beherbergt werden, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, in welchem innerhalb von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus höher als 50 von 100.000 ist. Eine Ausnahme von diesem Beherbergungsverbot gilt, wenn bei Ankunft dem Betrieb gegenüber schriftlich bestätigt wird, dass ein nicht mehr als 48 Stunden vor Ankunft festgestelltes negatives Testergebnis über eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

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Hinweispflicht des Arztes vor Vollnarkose auf Alzheimer-Risiko

RAin Marita Rohde am 21. Oktober 2020 | Arzthaftungsrecht

Seit Jahren besteht der Verdacht, dass eine Vollnarkose das Alzheimer-Risiko der Patienten erhöht. Denn nach einer Betäubung erleiden einige Patienten ein Delir, einen Verwirrtheitszustand, der Alzheimer befördern könnte. Manche wenige ältere Patienten erholen sich nach einer Vollnarkose gar nicht mehr.

 

Die Wissenschaft gibt nun vordergründig Entwarnung, aber ein Verdacht bleibt. Bei verschiedenen Testgruppen war das Demenz-Risiko in der Vollnarkose-Gruppe nicht höher als das in der Gruppe der Lokalanästhesie. Egal welche Betäubung gewählt wird, es ist aber eine leicht erhöhte Demenzrate von 4,8 % festgestellt worden, während die epidemiologischen Studien eine Demenzrate von 2 – 3 % anzeigen.

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Klinikbesuch während der Quarantäne-Pflicht kann nicht nur strafrechtliche Folgen haben, sondern auch zu Schadensersatz führen

Lawinfo.de am 20. Oktober 2020 | Schadenersatzrecht

Eine Mutter, die ihre frisch operierte Tochter besuchen wollte, gab beim Ausfüllen des Besucherbogens an, keine Symptome zu haben, die auf Corona hinweisen würden. Tatsächlich hatte die Frau gerade wegen solcher Symptome kurz zuvor eine Fieberambulanz aufgesucht und sich testen lassen. Bis zum Ergebnis, das positiv war, sollte sie auf jeden Fall zu Hause bleiben. Das Klinikum hat die Frau zwischenzeitlich wegen vorsätzlicher Gefährdung von Patienten, Besuchern und Mitarbeiter angezeigt. Kann bei einer dritten Person eine Infektion nachgewiesen werden, müsste die Frau für die Behandlungskosten und Schmerzensgeld aufkommen. Da die Frau beim Klinikbesuch bewusst gelogen hat, dürfte auch keine Haftpflichtversicherung einspringen.

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Strafanzeige gegen VW-Vorstände wegen Prozessbetrug im Verfahren vor dem BGH – Begeht VW nicht in jedem Zivilverfahren einen Prozessbetrug?

RA Rafael Fischer am 19. Oktober 2020 | Allgemein

Eine Anwaltskanzlei wirft dem Ex-Chef Martin Winterkorn, dem amtierenden VW-Chef Herbert Diess und der Rechtsvorständin Hiltrud Werner vor wider besseren Wissens am 22.09.2015 eine falsche ad-hoc-Mitteilung an der Börse platziert zu  haben, die bereits unwahr war, was aber noch schlimmer ist: Sie wurde nie berichtigt. Die Mitteilung hatte zum Inhalt, dass „ausschließlich“ der Motorentyp EA189 betroffen sei, alle sonstigen Fahrzeuge des Konzerns (insbesondere die mit der Euro-Norm 6) würden die gesetzlichen Anforderungen und Abgasnormen erfüllen. Das ist falsch. Die falsche ad-hoc-Mitteilung war jedoch Grundlage dafür, dass die Gerichte ab September 2015 von einem „geläuterten Automobilkonzern“ ausgegangen sind und aufgrund dieser Mitteilung unterstellt haben, dass ab diesem Zeitpunkt der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht mehr gerechtfertigt sei.

 

Vielleicht ist diese Anzeige „viel zu sehr um die Ecke gedacht“. Es geht wahrscheinlich einfacher. Volkswagen lässt in jedem Zivilverfahren bestreiten, überhaupt sittenwidrig gehandelt zu haben. Ist das nicht schon gelogen?

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Pandemiestufe 3 - Kleiner Lockdown

Lawinfo am 18. Oktober 2020 | Allgemein

Lange war sie angekündigt, jetzt ist sie da, wieder schauen die Leute ungläubig: Die zweite Welle der Pandemie hat Deutschland erreicht. Mit der Ausrufung der Pandemiestufe 3 versuchen die Behörden die Kontrolle zu behalten.

 

Leider hat sich ein Großteil der Bevölkerung in den letzten Wochen nicht an die ernsten Empfehlungen (der Kanzlerin) gehalten. Jetzt folgen teilweise strenge Verbote und regionale Shutdowns. Für Baden-Württemberg heißt das:

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