Geld zurück für "Kuckucksväter"?
Der vermeintliche Vater kann den für ein "Kuckuckskind" geleisteten Unterhalt grundsätzlich erst dann erstattet verlangen, wenn die Vaterschaft des wirklichen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Berufung des Scheinvaters zurückgewiesen, dessen Zahlungsklage gegen den biologischen Vater schon in erster Instanz erfolglos war.
Erheblich mehr Rechte für ledige Väter
Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig Bereits im Jahr 2003 wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass es - entgegen der Annahme des Gesetzgebers - in größere Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (BVerfGE 107, 150 ff.).
Pranger: Name und Adresse von Straftätern öffentlich gemacht
Ganz aktuell wieder in Diskussion, was es in den USA schon lange gibt: Wer sich mit einer Prostituierten erwischen lässt, wird von der Chicagoer Polizei mit Bild unter Nennung des Namens, Alters und Privatadresse im Internet veröffentlicht.
Zu umlagefähigen Betriebskosten einer Heizung gehören auch Kosten der Öltankreinigung
Der für Mietrecht zuständige Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 11.11.2009 (VIII ZR 221/08) entschieden, dass zu den umlagefähigen Kosten des Betriebes einer Heizung die Kosten der Reinigung des Öltanks gehören. Es handelt sich nicht um Instandhaltungskosten, sondern um für die Wartung und damit dem Betrieb erforderliche Aufwendungen, zählen also zu den Betriebskosten.
Versorgungsausgleich: Entscheidend ist das Ende der Ehezeit
Bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs gilt als Stichtag das Ende der Ehezeit. Dies wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war. Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin und überraschte mit den Auswirkungen einen Ehemann.