Das Landesarbeitsgericht Köln hat Vorgaben des Arbeitgebers, Fingernägel nur einfarbig zu tragen und bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu verwenden für unwirksam erklärt. Die Entscheidung betrifft eine Betriebsanweisung in einem Unternehmen, das am Flughafen Köln/Bonn Fluggastkontrollen vornimmt. Inhalt der Anweisung war u. a. die Regelung für Mitarbeiterinnen, die Fingernägel einfarbig zu tragen und die Anweisung an alle Mitarbeiter, bei Haarfärbungen lediglich natürlich wirkende Farben zu verwenden sowie das Verbot des Tragens künstlicher "unnatürlich wirkender" Haare oder Einflechtungen.

Der Arbeitgeber greife mit solchen Vorschriften in die unmittelbare körperliche Integrität der Mitarbeiter ein, ohne dass dies durch den Zweck eines einheitlichen Erscheinungsbildes gerechtfertigt wäre. Um ein solches zu gewährleisten, genügten Vorschriften über die Dienstkleidung. Das von den Passagieren wahrgenommene Erscheinungsbild der Mitarbeiter werde wesentlich durch deren einheitliche Kleidung geprägt. Haarfarbe, Frisur und Farbe der Fingernägel seien hierfür vernachlässigenswert.

 

Andere umstrittene Teile der Regelung über das Erscheinungsbild der Mitarbeiter hielt das Gericht dagegen für wirksam. Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche sah das Gericht nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Angestellten an, weil sie dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild dienten. Ebenso billigte das Gericht folgende Anweisungen für männliche Mitarbeiter: "Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen. Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet".

 

LAG Köln, Beschluss vom 18.08.2010, Az. 3 TaBV 15/10