Ermöglicht bei einem Telefonat einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er beispielsweise den Lautsprecher des Telefons anstellt oder den Hörer vom Ohr weg hält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners.

Dies führt vor Gericht zu einem Beweisverwertungsverbot. In solchen Fällen hat die Persönlichkeitsrechtsverletzung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte. Hat ein Dritter das Gespräch nur per Zufall mitgehört, besteht kein Beweisverwertungsverbot. Das Interesse des Angerufenen an der Durchsetzung seiner im Einzelfall auch grundrechtlich geschützten Rechte in einem gerichtlichen Verfahren sowie das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege und materiell richtigen Entscheidung überwiegen das Interesse des Anrufers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts.[BAG, Urteil vom 23.04.2009 – 6 AZR 189/08]