Die Änderung des Telemediengesetzes (TMG) sollte die Betreiber von öffentlichen WLAN-Netzen (bspw. Restaurant- und Kaffeehausbetreiber) vor zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen bei Rechtsverstößen durch die Nutzer ausnehmen.

 

Die jetzt in Kraft getretene Gesetzesänderung bietet diesen Schutz aber gerade nicht. Der Gesetzgeber will dieses Thema erst 2018 auf den Prüfstand stellen. Geändert hat sich damit derzeit zu früher konkret noch nichts. Aktuell wird dieses Thema allerdings in einem Rechtsfall vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt. Dort hat Sony Music gegen den Betreiber eines öffentlichen WLANs geklagt. Von dieser Entscheidung wird abhängen, ob private Betreiber künftig als Störer im Sinne des Gesetzes gelten oder nicht. Davon wird auch abhängen, ob der Gesetzgeber 2018 noch einen Regelungsbedarf sieht oder nicht.

Am 11.06.2016 kam es in einer Etagendiskothek Reichenaustraße in Konstanz (direkt neben dem Baumarkt toom) zu einer folgenschweren Auseinandersetzung zwischen einem oder mehreren Mitarbeitern des Sicherheitspersonals (Türsteher) und einem Gast, der mittlerweile von uns vertreten wird. Wir suchen Zeugen, die den Vorfall gegebenenfalls wahrgenommen und die eventuell auch mitteilen können, wie der oder die Türsteher heißt/heißen.

 

Grundsätzlich müssen Fanartikel am Fahrzeug richtig befestigt werden. Das Schmücken von Autos mit Fahnen ist hierbei grundsätzlich erlaubt. Jedoch muss eine Fahne so fixiert sein, dass sie sich nicht lösen und damit andere gefährden kann. Außerdem darf die Sicht des Fahrers nicht gestört sein. Schwenken von Fahnenstangen ist allerdings verboten. Bei eingeklemmten Fähnchen im Seitenfenster gilt, dass diese meist ohne Montageanleitung oder Warnhinweise verkauft oder geliefert werden. Laut Test des Autoclub Europa (ACE) wehen diese ab einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h davon. Insofern sollten solche Fähnchen nur im Stadtverkehr verwendet und vor der Fahrt auf der Autobahn abgenommen werden. Magnetflaggen, welche an der Tür angebracht werden können, sollen hingegen bis max. 120 km/h standhalten. Auch hier ist ratsam die Magnetflagge vor der Fahrt auf die Autobahn abzunehmen. Kritisch sind etwa Spiegelsocken. Dies insbesondere bei Fahrzeugmodellen mit integriertem Blinkleuchter am Spiegel. Denn laut Straßenverkehrsordnung gilt, dass der Blinker nicht verdeckt und die Spiegelfläche nicht beeinträchtigt sein darf. Im Hinblick auf den Autokorso gilt, dass dieser streng genommen nicht erlaubt ist. § 30 der StVO (Straßenverkehrsordnung) besagt, dass das unnütze Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist und mit einem Verwarnungsgeld von mindestens € 20,00 geahndet werden kann. Da es zu einer Ansammlung von Fahrzeugen kommt, müsste der Korso auch als Veranstaltung angemeldet und sogar genehmigt werden. Das permanente Einschalten der Warnblickanlage sowie pausenloses Hupen stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar. Kommt es zu Beschwerden von Anwohnern etwa über Lärm, kann die Polizei einen Korso sogar auflösen und Bußgelder verhängen. Grundsätzlich gilt nämlich das allgemeine Rücksichtnahmegebot.

Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nach Vertragsschluss und erbrachter Leistung eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, erfasst die Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur den Abänderungsvertrag. Vielmehr wird das gesamte geänderte Vertragsverhältnis erfasst. Folge ist, dass aus dem Vertrag keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden können.

Der Rechtschutzversicherer Advocard führt seit einigen Jahren allgemein darüber Buch, wie oft in Deutschland vor Gericht gezogen wird. Das Ergebnis: Die Deutschen sind streitlustiger als noch vor 2 Jahren. Tendenz: Steigend.

Der Rechtschutzversicherer hat dazu auch einen „Streitatlas“ veröffentlicht, damit man sehen kann, wo „die deutsche Wut wohnt“. Ein Blick auf die Streitlandschaft Deutschland zeigt, dass im Norden häufiger gestritten wird als im Süden, zumindest mit gesetzlichen Mitteln.