Das Handy am Ohr während der Fahrt ist verboten, das weiß jeder. Das gibt sogar einen Punkt. Das Handy-Verbot am Lenkrad gilt aber nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. So entschied jetzt das Oberlandesgericht Hamm (1 RBs 1/14) das Ausschalten des Motors an der roten Ampel spart nicht nur Benzin,

Von der Anordnung eines Fahrverbots kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Verhängung trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre. Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Ein solcher Ausnahmefall könne z.B. bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage gegeben sein.

Die Teilnahme an einem illegalen Autorennen "kostet" einen 24-jährigen Auszubildenden aus Dortmund eine Geldbuße von 400 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot. Diese Sanktion hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen. Dieser hatte sich an einem Abend an einem illegalen Autorennen beteiligt.

Von der Verhängung eines Regelfahrverbots kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Betroffene durch das Fahrverbot in seiner Existenz gefährdet ist. Das Amtsgericht (AG) Sigmaringen hat das Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung wie folgt begründet:

Seit Jahresanfang gelten in der Schweiz verschärfte Verkehrsregeln. Bei sog. „Raserdelikten“ drohen nicht nur härtere Strafen, sondern die Fahrzeuge gelten dann als Tatwaffe und können deshalb auch zur Verwertung durch die Behörden eingezogen werden. Es ist davon auszugehen, dass Behörden in der Schweiz davon auch Gebrauch machen werden.